Österreich · Die Gesellschafter der GmbH
Wie die Gesellschafter beschließen, wie die Generalversammlung einberufen wird und was festgehalten werden muss
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 34 bis 40 und 44 GmbHG
Schriftliche Beschlüsse brauchen die Zustimmung aller Gesellschafter und Schweigen zählt als Nein
Der schriftliche Beschluss hat eine höhere Hürde als der Beschluss in der Versammlung. Die den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im einzelnen Fall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären (§ 34 Absatz 1 GmbHG). Bei der Abstimmung im schriftlichen Weg wird die erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen Stimmen, sondern nach der Gesamtzahl aller Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet (§ 34 Absatz 2 GmbHG). Wer schweigt, stimmt hier also faktisch dagegen.
Die Ladungsfrist und die Tagesordnung entscheiden über die Wirksamkeit der Beschlüsse. Die Berufung der Versammlung ist in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Form zu veröffentlichen oder, wenn eine solche Festsetzung fehlt, den einzelnen Gesellschaftern mittels rekommandierten Schreibens bekanntzugeben, und zwischen dem Tag der letzten Verlautbarung und dem Tag der Versammlung liegt die Frist des § 38 Absatz 1 GmbHG. Der Zweck der Versammlung ist bei der Berufung möglichst bestimmt zu bezeichnen, und bei beabsichtigten Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben (§ 38 Absatz 2 GmbHG). Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen oder ein Gegenstand nicht wenigstens drei Tage vorher angekündigt, so können Beschlüsse nur unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 4 GmbHG gefasst werden.
Die Gesellschafter beschließen über die Gegenstände des § 35 GmbHG und die Niederschrift ist unverzüglich aufzunehmen
Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen die in § 35 Absatz 1 GmbHG aufgezählten Gegenstände, darunter die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Bilanzgewinns. Diese Gegenstände können im Gesellschaftsvertrag vermehrt oder verringert werden, doch bleiben die in § 35 Absatz 2 GmbHG genannten Gegenstände der Beschlussfassung jedenfalls vorbehalten. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig und bedarf einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht (§ 39 Absatz 3 GmbHG). Wer durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit werden oder einen Vorteil erhalten soll, hat dabei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht (§ 39 Absatz 4 GmbHG).
Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, und wird durch die Geschäftsführer einberufen (§ 36 Absatz 1 GmbHG). Sie ist mindestens jährlich einmal einzuberufen und immer dann, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder ein anderer der in § 36 Absatz 2 GmbHG genannten Fälle eintritt. Sie muss auch ohne Verzug berufen werden, wenn Gesellschafter, deren Stammeinlagen den zehnten Teil oder einen im Gesellschaftsvertrag bestimmten geringeren Teil des Stammkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen (§ 37 Absatz 1 GmbHG). Zur Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass wenigstens der zehnte Teil des Stammkapitals vertreten ist (§ 38 Absatz 6 GmbHG), und im Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite, auf dieselben Gegenstände beschränkte Versammlung zu berufen (§ 38 Absatz 7 GmbHG).
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen, und die Niederschriften sowie die schriftlich gefassten Beschlüsse sind geordnet aufzubewahren (§ 40 Absatz 1 GmbHG). Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach der Generalversammlung oder nach einer schriftlichen Abstimmung eine Kopie der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden (§ 40 Absatz 2 GmbHG). Hatte ein durch Urteil beseitigter Beschluss eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags nach § 44 Absatz 2 GmbHG vorzulegen.
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Arbeitsdatei 84 führt für jeden Beschluss den Gegenstand, die Form der Abstimmung, die erreichte Mehrheit und jede Vollmacht, und er prüft für jeden Gegenstand, ob ein Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Arbeitsdatei 85 führt den Versammlungskalender: Einberufung, Ladungsfrist, Tagesordnung, Anwesenheit gegen den zehnten Teil des Stammkapitals, Niederschrift und den Versand der Beschlusskopien an jeden Gesellschafter.
- Arbeitsdatei 84 · Gesellschafterbeschlüsse, schriftliche Abstimmung und die erforderliche Mehrheit
- Arbeitsdatei 85 · Einberufung und Ablauf der Generalversammlung und die Protokollierung der Beschlüsse
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