Österreich · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
Was im Lagebericht steht, wer über Nachhaltigkeit berichtet und was der Corporate-Governance-Bericht enthält
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 243 bis 243d UGB
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht hängt an drei Merkmalen zusammen
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung hängt an einer Kombination von Merkmalen, nicht an einer Zahl allein. Große Gesellschaften nach § 221 Absatz 3 erster Satz UGB, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach § 243b Absatz 1 UGB in den Lagebericht eine Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen. Die Berichterstattung hat die Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte und der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Gesellschaft erforderlich sind (§ 243b Absatz 2 UGB), und die Informationen sind nach den von der Europäischen Kommission erlassenen Standards zu berichten (§ 243b Absatz 6 UGB). Der Lagebericht ist im ESEF-Format zu erstellen (§ 243b Absatz 10 UGB).
Die Kette hat eine Obergrenze, und sie gilt auch dann, wenn der Vertrag etwas anderes sagt. Bei der Festlegung vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen darf ein anfragendes Unternehmen von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette nur die in § 243ba Absatz 1 UGB bezeichneten Informationen verlangen. Vertragliche Bestimmungen, die dem widersprechen, sind nicht bindend, während die Bindungswirkung des restlichen Vertrags unberührt bleibt (§ 243ba Absatz 2 UGB). Wer darüber hinausgehende Informationen anfordert, muss das angefragte Unternehmen nach § 243ba Absatz 3 UGB informieren, und wer Angaben zur Wertschöpfungskette ohne solche Auskünfte macht, kommt seiner Verpflichtung damit nach (§ 243ba Absatz 6 UGB).
Der Lagebericht muss Geschäftsverlauf, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und Risikomanagement beschreiben
Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens zu enthalten (§ 243 Absatz 2 UGB). Bei Gesellschaften im Sinne des § 243b Absatz 1 erster Satz UGB hat der Lagebericht Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen zu enthalten (§ 243 Absatz 2a UGB). Er hat auch auf die in § 243 Absatz 3 UGB aufgezählten Punkte einzugehen, darunter die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung. Für große Kapitalgesellschaften, die nicht der Pflicht nach § 243b UGB unterliegen, umfasst die Analyse auch die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (§ 243 Absatz 5 UGB).
Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die in § 243a Absatz 1 UGB genannten Angaben zu machen, und eine Gesellschaft nach § 189a Z 1 lit a UGB hat im Lagebericht die wichtigsten Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben (§ 243a Absatz 2 UGB). Die Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit und zur Wertschöpfungskette richten sich nach § 243b Absatz 4 UGB, eine Befreiung als Tochtergesellschaft tritt nur unter den Voraussetzungen des § 243b Absatz 8 UGB ein, und kapitalmarktorientierte große Gesellschaften dürfen sie nach § 243b Absatz 9 UGB nicht in Anspruch nehmen.
Eine Aktiengesellschaft im Sinn des § 243c Absatz 1 UGB hat einen Corporate-Governance-Bericht aufzustellen, und in diesem Bericht sind die in § 243c Absatz 2 UGB genannten Angaben zu machen, darunter die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Maßnahmen zur Förderung von Frauen. Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen (§ 243d Absatz 1 UGB), in dem die Leistungen nach § 243d Absatz 3 UGB und projektbezogen nach § 243d Absatz 4 UGB auszuweisen sind. Leistungen, deren Gegenwert im Geschäftsjahr unter 100 000 Euro liegt, müssen nicht ausgewiesen werden (§ 243d Absatz 5 UGB), Zahlungen dürfen nicht künstlich aufgeteilt oder zusammengefasst werden (§ 243d Absatz 6 UGB), für Dividenden an staatliche Anteilsinhaber gilt § 243d Absatz 7 UGB, und eine Befreiung bei gleichwertigen Drittlandspflichten regelt § 243d Absatz 8 UGB.
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 121 führt den Lagebericht Punkt für Punkt und schaltet die Corporate-Governance-Angaben frei, sobald die Gesellschaft börsenotiert ist. Arbeitsdatei 122 prüft die drei Merkmale der Berichtspflicht, nimmt die Nachhaltigkeitserklärung nach den Standards auf und führt für jede Anfrage in der Wertschöpfungskette den Nachweis, dass nur zulässige Informationen verlangt wurden. Arbeitsdatei 123 führt den Corporate-Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen samt der Schwelle von 100 000 Euro.
- Arbeitsdatei 121 · Der Lagebericht und die Corporate-Governance-Angaben einer börsenotierten Gesellschaft
- Arbeitsdatei 122 · Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Grenzen der Auskunft aus der Wertschöpfungskette
- Arbeitsdatei 123 · Der Corporate-Governance-Bericht und die Angaben zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete