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Österreich · Die Hauptversammlung

Wer an der Hauptversammlung teilnehmen darf, wie er sich vertreten lässt und welche Auskunft er verlangen kann

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 111, 112, 114 und 116 bis 119 AktG

Das Auskunftsrecht wird oft zu eng ausgelegt und der Maßstab ist die Erforderlichkeit für den Tagesordnungspunkt

Der Nachweis der Teilnahmeberechtigung ist bei den beiden Aktienarten verschieden geregelt. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung (§ 111 Absatz 2 AktG). Bei Namensaktien kann in der Einberufung festgelegt werden, dass nur die im Gesetz bezeichneten Aktionäre teilnahmeberechtigt sind (§ 111 Absatz 3 AktG). Mangels abweichender Satzungsregelung müssen Aktionäre zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft fristgerecht zugeht (§ 112 Absatz 3 AktG).

Das Auskunftsrecht wird häufig zu eng ausgelegt. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist (§ 118 Absatz 1 AktG), und die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 118 Absatz 2 AktG). Der Maßstab ist die Erforderlichkeit für den Tagesordnungspunkt und nicht das Interesse der Verwaltung an Zurückhaltung.

Die Vollmacht wird schriftlich einer bestimmten Person erteilt; börsenotierte Gesellschaften bieten einen elektronischen Weg

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung nach § 10a AktG (§ 111 Absatz 2 AktG). Bei Namensaktien kann in der Einberufung festgelegt werden, dass nur die dort bezeichneten Aktionäre zur Teilnahme berechtigt sind (§ 111 Absatz 3 AktG). Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft fristgerecht zugeht (§ 112 Absatz 3 AktG).

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich erteilt werden, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt (§ 114 Absatz 1 AktG). Eine börsenotierte Gesellschaft muss für die Übermittlung von Vollmachten zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen (§ 114 Absatz 2 AktG). Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (§ 116 Absatz 1 AktG), und die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben tunlichst anwesend zu sein (§ 116 Absatz 2 AktG).

In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der anwesenden oder vertretenen Aktionäre mit den im Gesetz genannten Angaben zu erstellen (§ 117 AktG). Jedem Aktionär ist auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist (§ 118 Absatz 1 AktG), und sie hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 118 Absatz 2 AktG). Über einen bekannt gemachten Beschlussvorschlag ist nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen abzustimmen (§ 119 Absatz 2 AktG), und liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst über die vor Beginn gestellten abzustimmen (§ 119 Absatz 3 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 37 fragt für jede Hauptversammlung den Nachweisstichtag, die Form des Anteilsnachweises und die Anmeldefrist ab und prüft sie gegen §§ 111 und 112 AktG. Er nimmt jede erteilte Vollmacht auf und prüft Form und Bestimmtheit nach § 114 AktG. Arbeitsdatei 38 verlangt das Teilnehmerverzeichnis nach § 117 AktG und geht jede in der Versammlung gestellte Frage und die darauf erteilte Auskunft gegen den Maßstab des § 118 AktG durch.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Zuständigkeiten, Einberufung, Teilnahme, Beschlüsse und Sonderprüfung

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