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Österreich · Die Abschlussprüfung

Was die Gesellschaft dem Prüfer vorlegen muss, was im Prüfungsbericht steht und was der Bestätigungsvermerk enthält

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 272 bis 274a UGB

Der Abschlussprüfer muss Gefährdungen und Reorganisationsbedarf sofort melden, nicht erst im Bericht

Die Redepflicht des Abschlussprüfers greift sofort und nicht erst mit dem Bericht. Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße erkennen lassen, so gilt § 273 Absatz 2 UGB. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs festgestellt werden, und dabei die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach § 273 Absatz 3 UGB anzugeben. Diese Berichte sind zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 273 Absatz 4 UGB vorzulegen.

Der Bestätigungsvermerk ist ein festgelegter Text mit vorgeschriebenen Bestandteilen. Er umfasst die in § 274 Absatz 1 UGB aufgezählten Teile, beginnend mit einer Einleitung, die zumindest das geprüfte Unternehmen angibt. Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben (§ 274 Absatz 2 UGB), und er muss eine Erklärung zu wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit der Fähigkeit zur Fortführung nach § 274 Absatz 4 UGB enthalten. Ein Vermerk, der diese Erklärung weglässt, ist unvollständig, auch wenn das Urteil selbst klar ist.

Der Bestätigungsvermerk enthält Urteil und Erklärung nach § 274 Absatz 5 UGB und ist zu unterzeichnen

Die gesetzlichen Vertreter haben dem Abschlussprüfer zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft nach § 272 Absatz 1 UGB zu prüfen. Der Abschlussprüfer kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die er für eine sorgfältige Prüfung als notwendig ansieht, und er hat diese Rechte nach § 272 Absatz 2 UGB auch schon vor der Aufstellung. Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben dem Konzernabschlussprüfer die in § 272 Absatz 3 UGB genannten Unterlagen vorzulegen. Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und dabei die in § 273 Absatz 1 UGB genannten Feststellungen zu treffen.

Im Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken (§ 274 Absatz 3 UGB). Er umfasst ferner ein Urteil und eine Erklärung nach § 268 Absatz 1 Z 1 und Z 3 UGB, die auf den im Lauf der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren (§ 274 Absatz 5 UGB). Wurde die Prüfung von mehr als einem Prüfer durchgeführt, so gilt § 274 Absatz 6 UGB. Der Vermerk ist unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen (§ 274 Absatz 7 UGB), er ist schriftlich zu verfassen und auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 274 Absatz 8 UGB). Das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in einem Zusicherungsvermerk nach § 274a Absatz 1 UGB zusammenzufassen, auf den § 274a Absatz 2 UGB weitere Bestimmungen sinngemäß anwendet.

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 138 führt die Vorlage jeder Unterlage mit Datum, erfasst jede Anfrage des Prüfers und jede darauf erteilte Auskunft und hält jeden Bericht nach der Redepflicht samt der Kennzahlen zum Reorganisationsbedarf fest. Arbeitsdatei 139 prüft den Bestätigungsvermerk gegen seine vorgeschriebenen Bestandteile, verlangt ausdrücklich die Erklärung zur Fortführung und nimmt bei berichtspflichtigen Gesellschaften zusätzlich den Zusicherungsvermerk auf.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

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Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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