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Deutschland · Auflösung und Liquidation der GmbH

Die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Liquidatoren und die Verteilung des Vermögens

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 65, 67, 68, 70, 71, 73, 74, 77 und 78 GmbHG

Die Auflösung ist anzumelden und bekanntzumachen, und erst die Bekanntmachung startet das Sperrjahr nach § 73 GmbHG

Die Auflösung löst zwei getrennte Pflichten aus, eine Anmeldung und eine Bekanntmachung, und nur die Bekanntmachung setzt das Sperrjahr in Gang. Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, was in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens nicht gilt (§ 65 Absatz 1 GmbHG). Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen, und durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Absatz 2 GmbHG). Die ersten Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis melden die Geschäftsführer an, jeden weiteren Wechsel die Liquidatoren (§ 67 Absatz 1 GmbHG).

Die Verteilung des Vermögens ist an ein Sperrjahr und an die vorherige Tilgung der Schulden gebunden. Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs vorgenommen werden (§ 73 Absatz 1 GmbHG). Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht (§ 73 Absatz 2 GmbHG). Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung anzumelden (§ 74 Absatz 1 GmbHG).

Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden, Jahresabschlüsse aufstellen und die Bücher zehn Jahre verwahren

Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in ihren Personen beizufügen (§ 67 Absatz 2 GmbHG), und die Liquidatoren haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen (§ 67 Absatz 3 GmbHG). Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen (§ 68 Absatz 1 GmbHG), und der Firma ist dabei ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen (§ 68 Absatz 2 GmbHG).

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht und für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 71 Absatz 1 GmbHG), über deren Feststellung und über die Entlastung die Gesellschafter beschließen (§ 71 Absatz 2 GmbHG). Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (§ 71 Absatz 5 GmbHG).

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben (§ 74 Absatz 2 GmbHG). Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist (§ 77 Absatz 3 GmbHG). Die im Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren zu bewirken (§ 78 GmbHG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 126 und 127 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 126 fragt die Anmeldung der Auflösung nach § 65 GmbHG und die Bestellung und Anmeldung der Liquidatoren nach den §§ 67 und 68 GmbHG ab und verlangt die abgegebenen Versicherungen. Arbeitsdatei 127 rechnet das Sperrjahr des § 73 GmbHG gegen das Datum der Bekanntmachung nach, verlangt Eröffnungsbilanz, erläuternden Bericht und Schlussrechnung nach den §§ 71 und 74 GmbHG und fragt den Ort der Aufbewahrung der Bücher ab.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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