Deutschland · Fracht, Spedition und Lagerung
Der Lagervertrag, die Behandlung und Erhaltung des Gutes, die Haftung des Lagerhalters und der Lagerschein
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 467, 468, 470 bis 473, 475, 475a, 475c und 475e HGB
Der Lagerhalter muss das Gut überwachen und bei Veränderungen Weisungen einholen
Der Lagerhalter schuldet mehr als Raum, und die Pflichten verschieben sich, wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (§ 467 Absatz 1 HGB), und der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 467 Absatz 2 HGB). Soll gefährliches Gut eingelagert werden, so hat der Einlagerer dem Lagerhalter rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr mitzuteilen (§ 468 Absatz 1 HGB). Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so verschiebt das Gesetz die Verpackungs- und Unterrichtungspflichten auf den Lagerhalter (§ 468 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 HGB).
Die Erhaltung des Gutes verlangt Handeln, sobald sich Veränderungen abzeichnen, und Untätigkeit ist keine Option. Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust oder die Beschädigung besorgen lassen, so hat der Lagerhalter Weisungen einzuholen (§ 471 Absatz 2 Satz 1 HGB). Kann er innerhalb angemessener Zeit keine Weisungen erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen (§ 471 Absatz 2 Satz 2 HGB) und kann insbesondere das Gut verkaufen lassen (§ 471 Absatz 2 Satz 3 HGB).
Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung von der Übernahme bis zur Auslieferung
Der Einlagerer hat dem Lagerhalter auch ohne Verschulden Schäden und Aufwendungen aus den gesetzlich genannten Ursachen zu ersetzen (§ 468 Absatz 3 HGB), und ist er ein Verbraucher, so haftet er nur bei Verschulden (§ 468 Absatz 4 HGB). Befindet sich das dem Lagerhalter zugesandte Gut beim Empfang in einem äußerlich erkennbar beschädigten Zustand, so treffen ihn die gesetzlichen Anzeige- und Sicherungspflichten (§ 470 HGB).
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung notwendigen Handlungen zu gestatten (§ 471 Absatz 1 Satz 1 HGB), ist jedoch berechtigt und bei Sammellagerung verpflichtet, die Erhaltungsarbeiten selbst vorzunehmen (§ 471 Absatz 1 Satz 2 HGB). Er ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern (§ 472 Absatz 1 Satz 1 HGB), und ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er ihn auf die Möglichkeit der Versicherung hinzuweisen (§ 472 Absatz 1 Satz 2 HGB). Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind Kündigung und Rücknahmeverlangen an den letzten bekannt gewordenen legitimierten Besitzer zu richten (§ 473 Absatz 3 HGB).
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung entsteht (§ 475 HGB), und auf die Verjährung sind die frachtrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 475a HGB). Über die Verpflichtung zur Auslieferung kann ein Lagerschein ausgestellt werden (§ 475c Absatz 1 HGB), der vom Lagerhalter zu unterzeichnen ist (§ 475c Absatz 3 HGB). Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung nur gegen dessen Rückgabe verpflichtet (§ 475e Absatz 2 HGB), und die Auslieferung eines Teils erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein (§ 475e Absatz 3 HGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Die Arbeitsdateien 203, 204 und 205 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 203 fragt für jeden Lagervertrag die Mitteilung über gefährliches Gut nach § 468 HGB ab und prüft, ob der Einlagerer Verbraucher ist und welche Pflichten sich dadurch verschieben. Arbeitsdatei 204 verlangt eine Darstellung, wie Erhaltungsarbeiten, Weisungseinholung und Versicherung nach den §§ 471 bis 473 HGB gehandhabt werden. Arbeitsdatei 205 nimmt jeden Schadensfall nach § 475 HGB und jeden ausgestellten Lagerschein nach den §§ 475c und 475e HGB auf.
- Arbeitsdatei 203 · Der Lagervertrag, die Behandlung des Gutes und die Empfangnahme des Gutes
- Arbeitsdatei 204 · Erhaltung des Gutes, die Versicherung, die Lagerung bei einem Dritten und die Dauer der Lagerung
- Arbeitsdatei 205 · Haftung für Verlust oder Beschädigung bei der Lagerung, die Verjährung und der Lagerschein
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete