Österreich · Die Gründung der Aktiengesellschaft
Die Feststellung der Satzung sowie Firma, Sitz und Grundkapital der Aktiengesellschaft
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 2, 4 bis 7 und 16 bis 19 AktG
Sondervorteile ohne Festsetzung in der Satzung sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam
Die Aktiengesellschaft entsteht nicht durch Entschluss, sondern durch Form. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen (§ 2 Absatz 2 AktG), und die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden, wobei Bevollmächtigte einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen (§ 16 Absatz 1 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70 000 Euro (§ 7 AktG). Wer mit weniger anmeldet, wird nicht eingetragen.
Der teuerste Fehler in dieser Phase betrifft die Sondervorteile. Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden (§ 19 Absatz 1 AktG), und gesondert davon ist der Gesamtaufwand festzusetzen, der zulasten der Gesellschaft als Entschädigung oder Belohnung geleistet wird (§ 19 Absatz 2 AktG). Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 19 Absatz 3 AktG).
Die Satzung muss Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Grundkapital und Aktienform bestimmen
An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen (§ 2 Absatz 2 AktG). Die Firma der Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft enthalten (§ 4 AktG). Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (§ 5 AktG). Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt und hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten (§ 6 AktG), und sein Mindestnennbetrag ist 70 000 Euro (§ 7 AktG).
Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden (§ 16 Absatz 1 AktG). In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und bei mehreren Gattungen die Gattung der Aktien anzugeben (§ 16 Absatz 2 AktG). Die Satzung muss die Firma und den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals und die Form der Aktien bestimmen (§ 17 AktG).
Ist eine Veröffentlichung der Gesellschaft vorgeschrieben, so ist sie in der Wiener Zeitung einzurücken, und daneben kann die Satzung weitere Blätter bestimmen (§ 18 AktG). Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden (§ 19 Absatz 1 AktG), und gesondert davon ist der Gesamtaufwand festzusetzen (§ 19 Absatz 2 AktG). Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 19 Absatz 3 AktG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 6 nimmt die Gründer, die Firma, den Sitz und die Höhe des Grundkapitals auf und prüft den Mindestnennbetrag des § 7 AktG. Arbeitsdatei 10 geht die Satzung Punkt für Punkt gegen den zwingenden Inhalt des § 17 AktG durch, verlangt den Notariatsakt als Nachweis und fragt gesondert nach jedem Sondervorteil und nach dem festgesetzten Gründungsaufwand, weil ohne diese Festsetzung die zugrunde liegenden Abkommen unwirksam sind.
- Arbeitsdatei 6 · Die Aktiengesellschaft: Gründer, Firma, Sitz und Grundkapital
- Arbeitsdatei 10 · Die Satzung: Notariatsakt, zwingender Inhalt und Sonderrechte
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete