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Österreich · Die Gründung der Aktiengesellschaft

Die Arten der Aktie, ihre Verbriefung und das Stimmrecht, das sie gewährt

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 8 bis 10a und 12 bis 13 AktG

Nennbetragsaktien und Stückaktien dürfen in einer Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen

Die Wahl zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien ist eine Grundentscheidung und keine Formulierungsfrage. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen (§ 8 Absatz 1 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon lauten (§ 8 Absatz 2 AktG), Stückaktien haben keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt (§ 8 Absatz 3 AktG). Aktien sind unteilbar (§ 8 Absatz 5 AktG), und für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag dürfen sie nicht ausgegeben werden (§ 8a Absatz 1 AktG).

Bei Inhaberaktien liegt der Fehler meist im Zeitpunkt und in der Verwahrung. Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 AktG auf Namen lauten (§ 9 Absatz 1 AktG), und Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und sind in Sammelurkunden zu verbriefen (§ 10 Absatz 2 AktG). Der Anteilsbesitz wird dann durch eine Depotbestätigung des depotführenden Kreditinstituts nachgewiesen, deren Inhalt das Gesetz vorschreibt (§ 10a Absatz 1 und Absatz 2 AktG).

Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht nach Nennbetrag oder Stückzahl, Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig

Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden, und beide Arten dürfen nicht nebeneinander bestehen (§ 8 Absatz 1 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder ein Vielfaches lauten (§ 8 Absatz 2 AktG), Stückaktien haben keinen Nennbetrag und sind in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt (§ 8 Absatz 3 AktG). Die Aktien sind unteilbar (§ 8 Absatz 5 AktG). Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (§ 8a Absatz 1 AktG).

Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 Absatz 1 AktG auf Namen lauten (§ 9 Absatz 1 AktG), und werden Namensaktien vor voller Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben, so ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben (§ 9 Absatz 2 AktG). Inhaberaktien dürfen erst nach voller Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und sind in Sammelurkunden zu verbriefen (§ 10 Absatz 2 AktG). Der Anteilsbesitz ist durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts nachzuweisen (§ 10a Absatz 1 AktG), die die im Gesetz aufgezählten Angaben enthalten muss (§ 10a Absatz 2 AktG).

Jede Aktie gewährt das Stimmrecht, das nach dem Verhältnis der Nennbeträge und bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt wird (§ 12 Absatz 1 AktG). Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig (§ 12 Absatz 3 AktG). Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 12a Absatz 2 AktG). Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden genügt eine vervielfältigte Unterschrift (§ 13 Absatz 1 AktG), und Informationen, die auf der Internetseite zugänglich zu machen sind, müssen einfach auffindbar sein (§ 13 Absatz 5 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 7 fragt ab, welche Aktienart die Satzung vorsieht, und prüft das Verbot des Nebeneinanders und die Untergrenze des § 8 AktG. Arbeitsdatei 8 nimmt Namens- und Inhaberaktien getrennt auf, verlangt bei Inhaberaktien den Nachweis der vollen Leistung und der Verwahrung in einer Sammelurkunde und geht die Pflichtangaben der Depotbestätigung durch. Arbeitsdatei 9 prüft den Anteil der stimmrechtslosen Vorzugsaktien gegen die Drittelgrenze des § 12a AktG.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Satzung, Aktienarten, Sacheinlagen und die Anmeldung der Aktiengesellschaft

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