Österreich · Anfechtung, Auflösung und Abwicklung der Aktiengesellschaft
Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, die Wirkung des Urteils und die Nichtigkeit der Gesellschaft
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 197, 198, 215, 216 und 218 AktG
Die Anfechtungsklage ist zu veröffentlichen und das Urteil wirkt gegen alle Aktionäre
Die Anfechtung ist kein internes Verfahren, sie ist veröffentlichungspflichtig. Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich zu veröffentlichen (§ 197 Absatz 5 AktG). Das ist eine eigene Pflicht des Vorstands und nicht eine Aufgabe des Gerichts oder des Klägers, und sie entsteht mit der Erhebung der Klage und nicht mit ihrer Entscheidung.
Die Wirkung des Urteils reicht über die Parteien hinaus, und das wird bei der Planung von Folgemaßnahmen regelmäßig übersehen. Soweit der Beschluss durch Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder der Organe (§ 198 Absatz 1 AktG). Wird eine bereits aufgelöste Gesellschaft fortgesetzt, so haben die Abwickler die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 215 Absatz 3 AktG). Bei der Nichtigkeit der Gesellschaft haben die Gesellschafter die bedungenen Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist (§ 218 Absatz 3 AktG).
§ 197 Absatz 5 AktG verpflichtet den Vorstand zur Veröffentlichung der Klageerhebung
Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich zu veröffentlichen (§ 197 Absatz 5 AktG). Soweit der Beschluss durch Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 198 Absatz 1 AktG). Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gelten die im Gesetz bezeichneten Vorschriften über die Anfechtung sinngemäß (§ 216 Absatz 4 AktG).
Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und dabei die im Gesetz genannten Nachweise zu erbringen (§ 215 Absatz 3 AktG). Ist die Gesellschaft nichtig, so haben die Gesellschafter die bedungenen Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist (§ 218 Absatz 3 AktG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 54 nimmt jede gegen einen Beschluss erhobene Klage auf, fragt das Datum der Klageerhebung ab und verlangt den Nachweis der Veröffentlichung nach § 197 AktG. Er stellt fest, welche Beschlüsse durch Urteil für nichtig erklärt wurden, und geht die daraus folgenden Berichtigungen durch. Für eine fortgesetzte Gesellschaft prüft er die Anmeldung nach § 215 AktG und für den Fall der Nichtigkeit die Einlagepflicht nach § 218 AktG.
- Arbeitsdatei 54 · Anfechtung von Beschlüssen, Wirkung des Urteils und Nichtigkeit der Gesellschaft
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Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
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