Österreich · Anfechtung, Auflösung und Abwicklung der Aktiengesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft, die Aufgaben der Abwickler und die Verteilung des Vermögens nach dem Sperrjahr
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 204 und 206 bis 214 AktG
Das Sperrjahr verhindert die Verteilung des Vermögens ein Jahr lang nach dem Gläubigeraufruf
Das Sperrjahr ist die Regel, an der die meisten Abwicklungen scheitern. Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger veröffentlicht wurde (§ 213 Absatz 1 AktG). Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht (§ 213 Absatz 2 AktG). Kann eine Verbindlichkeit zurzeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verteilt werden (§ 213 Absatz 3 AktG).
Die Abwickler treten in die Stellung des Vorstands ein, aber mit engerem Geschäftskreis und eigener Zeichnung. Sie haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen (§ 209 Absatz 1 AktG), und innerhalb ihres Geschäftskreises haben sie die Rechte und Pflichten des Vorstands (§ 209 Absatz 2 AktG). Sie zeichnen mit einem die Abwicklung andeutenden Zusatz (§ 210 Absatz 3 AktG). Prokuristen können nicht bestellt werden, und bestehende Prokuren erlöschen und gelten als Handlungsvollmachten (§ 210 Absatz 5 AktG).
Der Vorstand meldet die Auflösung an, die Abwickler fordern Gläubiger auf und legen Schlussrechnung
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 204 AktG). Aktionäre, die die im Gesetz genannten Anträge stellen, haben glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind (§ 206 Absatz 2 AktG). Die ersten Abwickler hat der Vorstand, jeden Wechsel haben die Abwickler zur Eintragung anzumelden, und eine Bestimmung über die Vertretungsbefugnis ist ebenfalls anzumelden (§ 207 Absatz 1 AktG). Der Anmeldung sind die Urkunden über Bestellung, Abberufung und Vertretungsbefugnis beizufügen (§ 207 Absatz 2 AktG), und die Abwickler haben ihre Unterschrift bei Gericht zu zeichnen (§ 207 Absatz 4 AktG). Sie haben die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, sich zu melden (§ 208 AktG).
Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen (§ 209 Absatz 1 AktG), und sie haben innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands (§ 209 Absatz 2 AktG). Sie zeichnen mit einem die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihrer Namensunterschrift (§ 210 Absatz 3 AktG). Prokuristen können nicht bestellt werden, bestehende Prokuren erlöschen und gelten als Handlungsvollmachten (§ 210 Absatz 5 AktG). Für den Beginn der Abwicklung ist eine Eröffnungsbilanz und für den Schluss jedes Jahres ein Jahresabschluss aufzustellen (§ 211 Absatz 1 AktG), und die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden (§ 211 Absatz 4 AktG).
Sind die Einlagen nicht auf alle Aktien im selben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Beträge nach der Regel des § 212 Absatz 3 AktG berücksichtigt. Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs verstrichen ist (§ 213 Absatz 1 AktG). Für einen bekannten Gläubiger, der sich nicht meldet, ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen (§ 213 Absatz 2 AktG), und für eine nicht berichtigte oder streitige Verbindlichkeit gilt § 213 Absatz 3 AktG. Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden (§ 214 Absatz 1 AktG), und die Bücher und Schriften sind an einem vom Gericht bestimmten Ort aufzubewahren (§ 214 Absatz 2 AktG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 55 nimmt den Auflösungsgrund, das Datum der Anmeldung und jede Bestellung eines Abwicklers auf und verlangt den Nachweis des Gläubigeraufrufs nach § 208 AktG mit seinem Veröffentlichungsdatum. Arbeitsdatei 56 prüft die Eröffnungsbilanz und jeden folgenden Jahresabschluss der Abwicklung. Arbeitsdatei 57 rechnet vom Tag des Gläubigeraufrufs das Sperrjahr des § 213 AktG und verlangt für jede Verteilung den Nachweis, dass es abgelaufen war.
- Arbeitsdatei 55 · Auflösung der Gesellschaft, Bestellung der Abwickler und deren Eintragung
- Arbeitsdatei 56 · Die Abwickler: Beendigung der Geschäfte, Vertretung und Eröffnungsbilanz
- Arbeitsdatei 57 · Verteilung des Vermögens und Beendigung der Abwicklung
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete