Österreich · Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen
Die bedingte Erhöhung des Grundkapitals, ihre Zwecke und die Ausgabe der Aktien an die Bezugsberechtigten
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 159 bis 166 und 168 AktG
Die bedingte Kapitalerhöhung ist zweckgebunden und darf nur für die gesetzlich aufgezählten Zwecke beschlossen werden
Die bedingte Kapitalerhöhung ist zweckgebunden, und der Zweck ist abschließend geregelt. Sie darf nur zu den im Gesetz aufgezählten Zwecken beschlossen werden, namentlich zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten (§ 159 Absatz 2 AktG). Für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder der Organe gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 159 Absatz 3 AktG). Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, und für den Optionszweck gilt eine engere Grenze (§ 159 Absatz 4 AktG).
Der zweite Fehler liegt am Ende, bei der Meldung der tatsächlich ausgegebenen Aktien. Die Bezugsaktien dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses ausgegeben werden (§ 164 AktG), und der Vorstand darf sie nur in Erfüllung des festgesetzten Zwecks ausgeben (§ 166 Absatz 1 AktG). Er hat spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs zur Eintragung anzumelden, in welchem Umfang Bezugsaktien ausgegeben wurden (§ 168 Absatz 1 AktG), und dabei die Doppelstücke der Bezugserklärungen und ein unterschriebenes Verzeichnis beizufügen (§ 168 Absatz 2 AktG).
Der Beschluss braucht drei Viertel des vertretenen Grundkapitals und muss den Zweck angeben
Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu den im Gesetz aufgezählten Zwecken beschlossen werden (§ 159 Absatz 2 AktG), und für Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder gelten die zusätzlichen Voraussetzungen des § 159 Absatz 3 AktG. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 159 Absatz 4 AktG), und für das Gesamtausmaß der auf Optionen entfallenden Aktien gilt die Grenze des § 159 Absatz 5 AktG.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 160 Absatz 1 AktG), und in ihm sind der Zweck, der Kreis der Bezugsberechtigten und die weiteren im Gesetz genannten Punkte festzustellen (§ 160 Absatz 2 AktG). Wird eine Sacheinlage gemacht, so sind Gegenstand, Person und Betrag festzusetzen (§ 161 Absatz 1 AktG) und eine Prüfung durchzuführen (§ 161 Absatz 3 AktG). Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats haben den Beschluss zur Eintragung anzumelden (§ 162 Absatz 1 AktG) und die im Gesetz genannten Unterlagen beizufügen (§ 162 Absatz 2 AktG).
Die Bezugsaktien dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses ausgegeben werden (§ 164 AktG). Das Bezugsrecht wird durch schriftliche, doppelt auszustellende Bezugserklärung ausgeübt (§ 165 Absatz 1 AktG), die die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklärung hat und bei abweichendem Inhalt nichtig ist (§ 165 Absatz 2 AktG). Jede nicht in der Bezugserklärung enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 165 Absatz 4 AktG). Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfüllung des festgesetzten Zwecks ausgeben (§ 166 Absatz 1 AktG), und er hat die Ausgabe spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs anzumelden (§ 168 Absatz 1 AktG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 46 ordnet jede bedingte Kapitalerhöhung einem der zulässigen Zwecke des § 159 AktG zu und misst den Nennbetrag gegen die Hälfte des Grundkapitals. Er prüft die Dreiviertelmehrheit und den vorgeschriebenen Inhalt des Beschlusses nach § 160 AktG. Arbeitsdatei 47 verlangt für jede Ausgabe die Bezugserklärungen in doppelter Ausfertigung, prüft die Zweckbindung nach § 166 AktG und rechnet die Monatsfrist des § 168 AktG nach dem Ende des Geschäftsjahrs nach.
- Arbeitsdatei 46 · Bedingte Kapitalerhöhung: Zweck, Beschluss, Sacheinlagen und Eintragung
- Arbeitsdatei 47 · Ausgabe der Bezugsaktien aus bedingtem Kapital und die Meldung der Ausgabe
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Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
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