Österreich · Unternehmensbezogene Geschäfte
Was ein Kommissionär schuldet, wofür er einsteht und wann er selbst eintreten darf
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 384 bis 386, 388 bis 396, 400, 401, 404 und 405 UGB
Der Kommissionär muss sich an die Weisung des Kommittenten halten und jede Abweichung rechtfertigen
Die Weisung des Kommittenten ist der Maßstab, und jede Abweichung hat eine eigene Rechtfertigung nötig. Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, und der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (§ 385 Absatz 1 UGB). Der Kommissionär ist berechtigt abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Kommittent bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde, und er hat dabei die Anzeigepflicht des § 385 Absatz 2 UGB. Hat er unter dem gesetzten Preis verkauft oder den Einkaufspreis überschritten, so muss der Kommittent, wenn er das Geschäft zurückweisen will, nach § 386 Absatz 1 UGB reagieren.
Der Selbsteintritt ist erlaubt, aber der Preis wird nachgerechnet. Bei Ausführung durch Selbsteintritt beschränkt sich die Rechenschaftspflicht auf den Nachweis, dass der berechnete Preis den Anforderungen des § 400 Absatz 2 UGB entspricht. Wird die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluss der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so gilt § 400 Absatz 3 UGB, bei einer Kommission zu einem bestimmten Kurs gilt § 400 Absatz 4 UGB, und bei amtlich festgestelltem Preis darf der Kommissionär dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis berechnen als den nach § 400 Absatz 5 UGB maßgeblichen. Hätte er bei pflichtmäßiger Sorgfalt günstiger abschließen können, so gilt § 401 Absatz 1 UGB.
Der Kommissionär haftet für die Erfüllung, wenn er den Dritten nicht mit der Ausführungsanzeige namhaft macht
Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft macht (§ 384 Absatz 3 UGB). Befindet sich das zugesendete Gut bei der Ablieferung in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustand, so hat der Kommissionär die Pflichten des § 388 Absatz 1 UGB. Unterlässt der Kommittent es, über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die Rechte des Verkäufers nach § 373 UGB (§ 389 UGB). Der Kommissionär ist für Verlust und Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes nach § 390 Absatz 1 UGB verantwortlich, für die Unterlassung der Versicherung jedoch nur, wenn er dazu angewiesen war (§ 390 Absatz 2 UGB).
Bei einer Einkaufskommission, die für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, treffen den Kommittenten die Pflichten nach § 391 UGB. Leistet der Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten einen Vorschuss oder gewährt er Kredit, so handelt er auf eigene Gefahr (§ 393 Absatz 1 UGB), und verkauft er unbefugt auf Kredit, so hat er nach § 393 Absatz 3 UGB sofort selbst zu zahlen. Forderungen aus einem vom Kommissionär abgeschlossenen Geschäft kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (§ 392 Absatz 1 UGB).
Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, wenn er dies übernommen hat oder es am Ort seiner Niederlassung üblich ist (§ 394 Absatz 1 UGB), und er haftet dann nach § 394 Absatz 2 UGB unmittelbar. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, hat diesen nach § 395 UGB zu indossieren. Der Kommittent ist zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Kommissionär für erforderlich halten durfte (§ 396 Absatz 2 UGB). Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt § 401 Absatz 2 UGB, auf den Selbsteintritt sind § 397 und § 398 UGB anzuwenden (§ 404 UGB), eine Anzeige ohne ausdrücklichen Vorbehalt gilt nach § 405 Absatz 1 UGB als Ausführung mit einem Dritten, und ein rechtzeitiger Widerruf nimmt dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts (§ 405 Absatz 3 UGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 144 führt für jeden Auftrag die erteilten Weisungen, jede Abweichung samt Begründung und Anzeige und den erzielten Preis gegen den gesetzten Preis. Arbeitsdatei 145 nimmt den Zustand des Kommissionsguts bei der Ablieferung auf, führt die Verwahrung und jede Anweisung zur Versicherung und erfasst jeden Verkauf auf Kredit. Arbeitsdatei 146 führt die Delkrederehaftung, die Provision und die Aufwendungen. Arbeitsdatei 147 rechnet beim Selbsteintritt den berechneten Preis gegen den Börsen- oder Marktpreis.
- Arbeitsdatei 144 · Der Kommissionär: Sorgfalt, Weisungen und der erzielte Preis
- Arbeitsdatei 145 · Das Kommissionsgut, seine Versicherung und der Verkauf auf Kredit
- Arbeitsdatei 146 · Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft, Delkrederehaftung und die Provision
- Arbeitsdatei 147 · Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt und die Anzeige davon
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete