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Österreich · Unternehmensbezogene Geschäfte

Was ein Unternehmer beim Wareneingang prüfen muss und wann er seine Ansprüche verliert

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 373, 376, 377 und 379 UGB

Wer Mängel beim Wareneingang nicht nach § 377 UGB rügt, verliert seine Gewährleistungsansprüche

Die Rügepflicht ist die Vorschrift, an der die meisten Gewährleistungsansprüche zwischen Unternehmern scheitern. Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat, nach der Regel des § 377 Absatz 1 UGB anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden, und andernfalls kann der Käufer die in § 377 Absatz 2 UGB bezeichneten Ansprüche auch wegen dieses Mangels nicht mehr geltend machen (§ 377 Absatz 3 UGB). Ein Unternehmen ohne festen Wareneingangsprozess erfährt vom Mangel erst, wenn die Frist bereits gelaufen ist.

Die beanstandete Ware bleibt in der Obhut des Käufers, auch wenn er sie nicht behalten will. Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft und beanstandet der Käufer die ihm von einem anderen Ort übersendete Ware, so ist er verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung nach § 379 Absatz 1 UGB zu sorgen. Wer die Sendung stehen lässt oder zurückschickt, ohne diese Pflicht zu beachten, haftet für den daraus entstehenden Schaden neben dem Streit über den Mangel.

Bei der öffentlichen Versteigerung muss der Verkäufer den Käufer nach § 373 Absatz 5 UGB vorher benachrichtigen

Im Fall der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen, und vom vollzogenen Verkauf hat er den Käufer nach der Regel des § 373 Absatz 5 UGB zu verständigen. Auf den Verkauf durch öffentliche Versteigerung findet § 373 Absatz 4 UGB Anwendung, und von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen, widrigenfalls die Folge des § 376 Absatz 3 UGB eintritt.

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 143 führt den Wareneingang als Ablauf: sie verlangt für jede Lieferung das Datum der Ablieferung, die durchgeführte Untersuchung, das Ergebnis und das Datum jeder Mängelanzeige, und sie hält für später erkannte Mängel den Tag der Entdeckung fest. Für beanstandete Sendungen aus einem anderen Ort nimmt sie den Nachweis der einstweiligen Aufbewahrung auf, und für den Selbsthilfeverkauf verlangt sie beide Benachrichtigungen.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Warenkauf, Kommission, Spedition und Frachtführerhaftung

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