Österreich · Das Unternehmen im Firmenbuch
Die Eintragung in das Firmenbuch, die Firma und die laufende Anmeldung der eingetragenen Tatsachen
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 8, 10 bis 13, 18 bis 20, 24, 29 und 31 bis 35 UGB
Die Eintragungspflicht beginnt erst beim Überschreiten des Schwellenwerts nach § 189 UGB
Die Eintragungspflicht entsteht nicht mit der Gründung, sondern mit dem Überschreiten des Schwellenwerts des § 189 UGB. Eine natürliche Person, die unternehmerisch tätig ist und dadurch rechnungslegungspflichtig wird, ist zur Eintragung verpflichtet, während jeder andere Einzelunternehmer nur dazu berechtigt ist (§ 8 Absatz 1 UGB). Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und überschreitet diese den Schwellenwert, so sind sie zur Eintragung als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet (§ 8 Absatz 3 UGB).
Der zweite Bruchpunkt ist die laufende Anmeldung. Eingetragen zu sein ist ein Zustand, der gepflegt werden muss: jede Änderung der nach § 33 Absatz 2 UGB einzutragenden Tatsachen, jede Satzungsänderung, die Auflösung und die Personen der Liquidatoren sind anzumelden (§ 34 Absatz 1 UGB). Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung anzumelden (§ 13 Absatz 1 UGB). Wer diese Anmeldungen unterlässt, hat ein Firmenbuch, das den eigenen Betrieb nicht mehr abbildet.
Anmeldungen zum Firmenbuch sind schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen
Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen, und andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt (§ 8 Absatz 1 UGB). Anmeldungen zur Eintragung und die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, und die gleiche Form gilt für eine Vollmacht zur Anmeldung (§ 11 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Das Entgelt für die Veröffentlichung ist vom betroffenen Rechtsträger an die Wiener Zeitung GmbH zu zahlen (§ 10 Absatz 2 UGB).
Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat, und bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen (§ 12 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Einzutragen sind dabei auch die Tätigkeit der Zweigniederlassung und das Personalstatut des Rechtsträgers (§ 12 Absatz 3 UGB). Wird der Sitz im Inland verlegt, ist die Verlegung beim bisherigen Gericht anzumelden (§ 13 Absatz 1 UGB).
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Absatz 1 UGB), und sie darf keine Angaben enthalten, die über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Absatz 2 UGB). Bei eingetragenen Unternehmern muss die Firma den Rechtsformzusatz tragen, bei Einzelunternehmern die Bezeichnung eingetragener Unternehmer (§ 19 Absatz 1 UGB). Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 Absatz 1 UGB). Scheidet ein Gesellschafter aus, dessen Name in der Firma enthalten ist, so bedarf die Fortführung seiner ausdrücklichen Einwilligung oder der seiner Erben (§ 24 Absatz 2 UGB).
Eine juristische Person ist von sämtlichen vertretungsbefugten Organwaltern zur Eintragung anzumelden, und der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 33 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Jede Änderung dieser Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung, soweit sie nicht Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren sind anzumelden (§ 34 Absatz 1 UGB). Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (§ 35 UGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 1 des Werkzeugkastens wird zuerst geöffnet. Sie fragt die Rechtsform, den Sitz, das Datum der Eintragung und die Organe ab, baut daraus den Firmenpass und hält darin fest, welche der 180 Arbeitsdateien das Unternehmen betreffen. Keine andere Arbeitsdatei startet ohne diesen Pass. Dieselbe Arbeitsdatei nimmt danach die Eintragungspflicht des § 8 UGB, die beglaubigte Form des § 11 UGB und die Anmeldepflichten des § 34 UGB auf und verlangt für jede den Nachweis.
- Arbeitsdatei 1 · Eintragung in das Firmenbuch und laufende Anmeldung der eingetragenen Tatsachen
- Arbeitsdatei 3 · Die Firma: Kennzeichnungskraft, Rechtsformzusatz und Änderungen im Gesellschafterbestand
- Arbeitsdatei 4 · Eintragung juristischer Personen, Änderungen und die Wirkung der Insolvenz
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete