Österreich · Das Unternehmen im Firmenbuch
Geschäftsbriefe, die Publizität des Firmenbuchs sowie Prokura und Handlungsvollmacht
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 14 bis 16, 28, 30, 48, 49, 51 bis 54, 57 und 58 UGB
Geschäftsbriefe brauchen Firma, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer nach § 14 UGB
Die Angaben auf Geschäftsbriefen werden regelmäßig als Formsache behandelt und sind keine. Eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer anzugeben (§ 14 Absatz 1 UGB). Macht eine Kapitalgesellschaft dort Angaben über ihr Kapital, so müssen jedenfalls das Grund- und Stammkapital genannt werden (§ 14 Absatz 2 UGB). Eine inländische Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischem Sitz trägt zusätzliche Angaben (§ 14 Absatz 3 UGB).
Der zweite Punkt ist die Haftung für eine unrichtige Eintragung. Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder eine von ihm als unrichtig erkannte Eintragung schuldhaft nicht löschen lässt, muss sie einem Dritten gegen sich gelten lassen (§ 15 Absatz 3 UGB). Bei der Prokura liegt der Fehler meist in der Erteilung: sie kann nur von einem eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Absatz 1 UGB). Eine stillschweigend gelebte Prokura ist keine.
Die Prokura gilt nur bei ausdrücklicher Erklärung eines eingetragenen Unternehmers nach § 48 UGB
Eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer anzugeben (§ 14 Absatz 1 UGB). Werden bei einer Kapitalgesellschaft dort Angaben über das Kapital gemacht, so sind jedenfalls das Grund- und Stammkapital anzugeben (§ 14 Absatz 2 UGB). Für eine inländische Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung treten weitere Angaben hinzu (§ 14 Absatz 3 UGB).
Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet, und der Unternehmer hat dabei die im Firmenbuchgesetz genannten Angaben zu machen (§ 28 UGB). Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach denselben Vorschriften anzumelden, und das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt (§ 30 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder sie schuldhaft nicht löschen lässt, muss sie dem Dritten gegenüber gegen sich gelten lassen (§ 15 Absatz 3 UGB).
Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Absatz 1 UGB). Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Absatz 2 UGB). Der Prokurist hat so zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt (§ 51 UGB). Die Prokura ist jederzeit widerruflich und nicht übertragbar (§ 52 Absatz 1 und Absatz 2 UGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 2 prüft die Angaben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und der Webseite gegen § 14 UGB und verlangt ein Muster jeder Vorlage als Nachweis. Er nimmt danach die Anmeldung nach § 28 UGB und die Anzeige jeder Änderung nach § 30 UGB auf. Arbeitsdatei 5 fragt für jeden Prokuristen die ausdrückliche Erteilung, die hinterlegte Unterschriftsprobe und eine allfällige besondere Vollmacht für Grundstücksgeschäfte ab und hält den Widerruf fest.
- Arbeitsdatei 2 · Geschäftsbriefe, Publizität des Firmenbuchs und Richtigstellung unrichtiger Eintragungen
- Arbeitsdatei 5 · Prokura und Handlungsvollmacht: Erteilung, Umfang, Zeichnung und Eintragung
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete