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Österreich · Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert werden und nach welchen Grundsätzen bewertet wird

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 198 bis 201 UGB

Rückstellungen sind ein geschlossener Katalog und keine freie Vorsorge

Die Rückstellungen sind ein geschlossener Katalog, keine freie Vorsorge. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind (§ 198 Absatz 8 Z 1 UGB). Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden, und eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um nicht wesentliche Beträge handelt (§ 198 Absatz 8 Z 3 UGB). Zu bilden sind Rückstellungen insbesondere für die in § 198 Absatz 8 Z 4 UGB aufgezählten Posten, darunter Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen, nicht konsumierter Urlaub und Jubiläumsgelder.

Die latenten Steuern folgen einer Regel, die für kleine Gesellschaften anders lautet als für die übrigen. Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so gilt § 198 Absatz 9 UGB. Die Bewertung dieser Differenzen ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung oder Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre, und der Betrag ist nicht abzuzinsen (§ 198 Absatz 10 UGB). Wer aktive latente Steuern ansetzt, löst damit außerdem eine Ausschüttungssperre aus, die auf einer anderen Seite dieses Bereichs beschrieben ist.

Die Bewertung folgt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 201 UGB

Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Absatz 2 UGB), und als Umlaufvermögen die Gegenstände, die dazu nicht bestimmt sind (§ 198 Absatz 4 UGB). Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind (§ 198 Absatz 5 UGB), und auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind (§ 198 Absatz 6 UGB). Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag nach § 198 Absatz 7 UGB in die aktive Rechnungsabgrenzung aufzunehmen und gesondert auszuweisen.

Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen zu vermerken, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 199 UGB). In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern, und der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag sowie der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust sind gesondert auszuweisen (§ 200 UGB).

Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen (§ 201 Absatz 1 UGB). Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 201 Absatz 2 Z 1 UGB), bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen (§ 201 Absatz 2 Z 2 UGB), und die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 201 Absatz 2 Z 3 UGB). Der Grundsatz der Vorsicht ist nach § 201 Absatz 2 Z 4 UGB einzuhalten, Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungen zu berücksichtigen (§ 201 Absatz 2 Z 5 UGB), die Eröffnungsbilanz muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (§ 201 Absatz 2 Z 6 UGB), Schätzungen müssen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen (§ 201 Absatz 2 Z 7 UGB), und ein Abweichen ist nur unter den Voraussetzungen des § 201 Absatz 3 UGB zulässig.

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 112 geht die Bilanzposten der Reihe nach durch, prüft jede gebildete Rückstellung gegen den gesetzlichen Katalog und nimmt die Berechnung der latenten Steuern samt der Frage auf, ob die Gesellschaft klein ist. Arbeitsdatei 113 erfasst die Haftungsverhältnisse unter der Bilanz, prüft die Gewinn- und Verlustrechnung auf den gesonderten Ausweis der Ergebnisgrößen und geht die sieben Bewertungsgrundsätze einzeln durch, samt Begründung jeder Abweichung.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

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