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Österreich · Der Konzernabschluss

Woraus der Konzernabschluss besteht und wie die Abschlüsse der einbezogenen Unternehmen zusammengefasst werden

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 250, 251 und 253 bis 264 UGB

Wer Tochterabschlüsse unverändert übernimmt, addiert Zahlen, die nicht nach denselben Regeln entstanden sind

Die Konsolidierung ist eine Kette von Eliminierungen, und jede ausgelassene Stufe verzerrt das Ergebnis. Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen (§ 255 Absatz 1 UGB). Zu übernehmende Vermögensgegenstände, die auf Lieferungen oder Leistungen zwischen einbezogenen Unternehmen beruhen, sind mit dem Betrag nach § 256 Absatz 1 UGB anzusetzen, und Erträge aus solchen Lieferungen und Leistungen sind nach § 257 Absatz 1 Z 2 UGB mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen. Führen diese Maßnahmen zu Differenzen gegenüber den steuerrechtlichen Wertansätzen, so gilt § 258 UGB.

Die einheitliche Bewertung im Konzern hebt die Bewertung der einzelnen Abschlüsse auf. Die nach § 253 Absatz 2 UGB übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden zu bewerten (§ 260 Absatz 1 UGB). Sind sie in den Jahresabschlüssen nach abweichenden Methoden bewertet worden, so sind sie nach § 260 Absatz 2 UGB neu zu bewerten und die Abweichung ist im Konzernanhang zu erläutern. Ein Konzern, der die Bewertung der Tochterabschlüsse unverändert übernimmt, addiert Zahlen, die nicht nach denselben Regeln entstanden sind.

Der Konzernabschluss fasst Mutter und Töchter nach § 253 UGB zusammen und muss ein getreues Bild der Lage vermitteln

Der Konzernabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögenslage, der Finanzlage und der Ertragslage des Konzerns zu vermitteln (§ 250 Absatz 2 UGB). Auf den Konzernabschluss sind die in § 251 Absatz 1 UGB aufgezählten Vorschriften anzuwenden, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt. In dem Konzernabschluss ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen nach § 253 Absatz 1 UGB zusammenzufassen, und die Posten der einbezogenen Unternehmen sind nach § 253 Absatz 2 UGB unabhängig von ihrer Behandlung in den Einzelabschlüssen aufzunehmen.

Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals verrechnet (§ 254 Absatz 1 UGB), und zwar auf der Grundlage der Wertansätze zu dem nach § 254 Absatz 2 UGB gewählten Zeitpunkt. Ein dabei entstehender Unterschiedsbetrag ist nach § 254 Absatz 3 UGB auszuweisen, und Anteile am Mutterunternehmen, die diesem oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind als eigene Anteile zu behandeln (§ 254 Absatz 4 UGB). Die Abschreibung eines nach § 254 Absatz 3 UGB ausgewiesenen Geschäftswerts richtet sich nach § 203 Absatz 5 UGB (§ 261 Absatz 1 UGB), und auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die in § 262 Absatz 2 UGB genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden.

In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile ein Ausgleichsposten nach § 259 Absatz 1 UGB auszuweisen, und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn oder Verlust nach § 259 Absatz 2 UGB gesondert auszuweisen. Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten auszuweisen (§ 263 Absatz 1 UGB), beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert nach § 264 Absatz 1 UGB, wobei der Unterschiedsbetrag nach § 264 Absatz 2 UGB zuzuordnen und der Zeitpunkt nach § 264 Absatz 3 UGB zu wählen ist. In den Folgejahren ist der Wertansatz nach § 264 Absatz 4 UGB fortzuschreiben, abweichende Bewertungsmethoden des assoziierten Unternehmens können nach § 264 Absatz 5 UGB angepasst werden, und zugrunde zu legen ist nach § 264 Absatz 6 UGB jeweils der letzte Abschluss.

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 126 prüft, ob der Konzernabschluss alle fünf Bestandteile enthält, und hält jede Abweichung von den Vorjahresmethoden mit Begründung fest. Arbeitsdatei 127 führt die Kapitalkonsolidierung mit dem gewählten Zeitpunkt und dem entstandenen Unterschiedsbetrag und listet jede Eliminierung aus Schulden, Zwischenergebnissen und Innenumsätzen. Arbeitsdatei 128 rechnet die Anteile anderer Gesellschafter und dokumentiert jede Neubewertung. Arbeitsdatei 129 führt die assoziierten Unternehmen.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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