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Österreich · Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Die Leitung der Gesellschaft, ihre Vertretung nach außen und die Anmeldung jedes Wechsels im Vorstand

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 70 bis 74 und 85 AktG

Die Gesamtvertretung bindet nur, wenn alle Vorstandsmitglieder gemeinsam unterschreiben

Die Leitungspflicht des Vorstands ist eine eigene Verantwortung und keine Ausführung fremder Weisungen. Der Vorstand hat die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert (§ 70 Absatz 1 AktG). Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt haben (§ 74 Absatz 1 AktG). Nach außen wirken diese Beschränkungen nicht.

Der praktische Fehler liegt bei der Gesamtvertretung. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung befugt (§ 71 Absatz 2 AktG). Für eine Erklärung an die Gesellschaft genügt dagegen die Abgabe gegenüber einem einzigen Vorstandsmitglied (§ 71 Absatz 2 AktG). Wer diese Asymmetrie übersieht, unterschreibt Verträge, die die Gesellschaft nicht binden.

Jede Änderung im Vorstand ist nach § 73 AktG zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden

Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert (§ 70 Absatz 1 AktG). Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 71 Absatz 1 AktG). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Mitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung befugt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, während für eine Erklärung an die Gesellschaft die Abgabe gegenüber einem Mitglied genügt (§ 71 Absatz 2 AktG).

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, dass die Zeichnenden zur Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen (§ 72 AktG). Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 73 Absatz 1 AktG). Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 73 Absatz 2 AktG), und die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (§ 73 Absatz 3 AktG).

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt haben (§ 74 Absatz 1 AktG). Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter (§ 85 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 22 fragt ab, wie die Leitung organisiert ist, welche Geschäftsordnung besteht und wie die Gesellschaft nach außen vertreten wird, und verlangt den Nachweis der Zeichnungsregel gegen § 71 und § 72 AktG. Arbeitsdatei 23 geht jeden Wechsel im Vorstand seit der Gründung durch, prüft das Datum der Anmeldung gegen § 73 AktG, verlangt die beigefügten Urkunden und die hinterlegten Unterschriftsproben und nimmt jede satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Leitung, Vertretung, Bestellung, Haftung und Vergütung des Vorstands

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