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Deutschland · Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Die Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft, die Beschlüsse der Gesellschafter und die Klagen dagegen

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 106, 109, 112 bis 114 und 125 HGB

Die Anmeldung der OHG verlangt bei jeder Änderung erneut den vollen Angabenkatalog nach § 106 HGB

Die offene Handelsgesellschaft wird angemeldet, und die Anmeldung trägt einen festen Katalog von Angaben, der bei jeder Änderung wieder zu bedienen ist. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat (§ 106 Absatz 1 HGB). Die Anmeldung muss die Firma, den Sitz, die Geschäftsanschrift und die Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis enthalten (§ 106 Absatz 2 HGB). Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, so hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels zu erfolgen (§ 106 Absatz 3 HGB). Jede Änderung der Firma, des Sitzes, der Geschäftsanschrift und jedes Ausscheiden ist ebenso anzumelden (§ 106 Absatz 6 HGB).

Bei den Beschlüssen gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit, und eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag verändert auch die Beschlussfähigkeit. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst (§ 109 Absatz 1 HGB), die durch jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einberufen werden können (§ 109 Absatz 2 HGB). Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 109 Absatz 3 HGB). Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Versammlung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschlussfähig (§ 109 Absatz 4 HGB).

Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind binnen drei Monaten gegen die Gesellschaft zu erheben

Anmeldungen sind vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 106 Absatz 7 HGB). Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz sowie die weiteren gesetzlich verlangten Angaben stehen (§ 125 Absatz 1 HGB), und für Vordrucke und Bestellscheine gelten die handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend (§ 125 Absatz 2 HGB).

Die Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss ist innerhalb von drei Monaten zu erheben, und eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam (§ 112 Absatz 1 HGB). Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten (§ 113 Absatz 2 HGB), und die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten (§ 113 Absatz 3 HGB). Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage, so sind die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend anzuwenden (§ 114 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 128 und 129 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 128 prüft die Anmeldung gegen jeden Punkt des § 106 HGB, fragt einen etwaigen Statuswechsel ab und gleicht ein Muster der Geschäftsbriefe mit § 125 HGB ab. Arbeitsdatei 129 nimmt jeden Gesellschafterbeschluss des letzten Geschäftsjahrs auf, prüft die Zustimmungserfordernisse des § 109 HGB und rechnet die Klagefristen der §§ 112 bis 114 HGB nach.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Die weiteren Seiten behandeln Anmeldung, Geschäftsführung, Ausscheiden und die Kommanditgesellschaft

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