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Deutschland · Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Die Kommanditgesellschaft, die Haftsumme des Kommanditisten und die stille Gesellschaft

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 162, 166, 170, 175, 230, 232, 235 und 236 HGB

Die Haftsumme jedes Kommanditisten steht im Register und jede Änderung ist gesondert anzumelden

Die Haftsumme des Kommanditisten steht im Register, und jede Änderung daran ist ein eigener Anmeldevorgang. Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den für die offene Handelsgesellschaft vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten (§ 162 Absatz 1 HGB). Dieselben Vorschriften gelten beim Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und beim Ausscheiden (§ 162 Absatz 2 HGB). Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (§ 175 HGB).

Die stille Gesellschaft erscheint in keinem Register, und trotzdem trägt der Inhaber des Handelsgeschäfts ihr gegenüber jährliche Pflichten. Wer sich als stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Absatz 1 HGB). Am Schluss jedes Geschäftsjahrs werden Gewinn und Verlust berechnet, und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn wird ihm ausbezahlt (§ 232 Absatz 1 HGB). Nach der Auflösung hat sich der Inhaber mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben auszuzahlen (§ 235 Absatz 1 HGB).

Der Kommanditist darf Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und in die Bücher Einsicht nehmen

Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die Bücher und Papiere nehmen (§ 166 Absatz 1 HGB). Ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 170 Absatz 2 HGB).

Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt, und der stille Gesellschafter nimmt an ihrem Ergebnis teil (§ 235 Absatz 2 HGB). Er kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen (§ 235 Absatz 3 HGB). Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter sie bis zu dem Betrag zu leisten, der zur Deckung seines Verlustanteils erforderlich ist (§ 236 Absatz 2 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 135 und 136 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Arbeitsdatei 135 gleicht für jeden Kommanditisten die eingetragene Haftsumme mit dem Gesellschaftsvertrag ab, verlangt für jede Änderung die Anmeldung nach § 175 HGB und fragt ab, wie das Einsichtsrecht des § 166 HGB bedient wird. Die Arbeitsdatei 136 nimmt jede stille Beteiligung auf und verlangt die jährliche Gewinnberechnung nach § 232 HGB sowie bei einer Auflösung die Auseinandersetzung und die Rechenschaft nach § 235 HGB.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Die weiteren Seiten behandeln Anmeldung, Geschäftsführung, Ausscheiden und die Kommanditgesellschaft

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