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Deutschland · Seehandel

Der Reisefrachtvertrag: der Lade- und Löschhafen, die Anzeige der Ladebereitschaft und das Liegegeld

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 527 bis 529, 531 und 535 HGB

Die Anzeige der Ladebereitschaft startet die Ladezeit und entscheidet über den Beginn

Beim Reisefrachtvertrag schuldet der Verfrachter ein bestimmtes Schiff, und der Ablauf ist an Anzeigen und Fristen gebunden, die Geld kosten, wenn sie versäumt werden. Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, zu einem verhältnismäßigen Teil oder in einem bestimmt bezeichneten Raum zu befördern (§ 527 Absatz 1 HGB). Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Vertrag benannten oder an den vom Befrachter nachträglich benannten Ladeplatz zu bringen (§ 528 Absatz 1 HGB). Ist ein Ladehafen oder Ladeplatz nicht benannt und benennt ihn der Befrachter nachträglich, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 528 Absatz 2 HGB).

Die Anzeige der Ladebereitschaft löst die Ladezeit aus, und der Zeitpunkt der Anzeige entscheidet über den Beginn. Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen (§ 529 Absatz 1 HGB). Die Ladebereitschaft muss während der am Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt werden, und wird sie außerhalb dieser Stunden angezeigt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 529 Absatz 2 HGB).

Der Empfänger schuldet Liegegeld auch ohne Mitteilung des Verfrachters nach § 535 HGB

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen, und die Verantwortung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 531 Absatz 1 HGB).

Abweichend von den allgemeinen Vorschriften schuldet der Empfänger Liegegeld wegen Überschreitung der Löschzeit auch dann, wenn ihm der Verfrachter die im Gesetz genannten Umstände nicht mitgeteilt hat (§ 535 Absatz 1 HGB). Ist der Empfänger dem Verfrachter unbekannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken (§ 535 Absatz 2 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdatei 215 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie fragt für jeden Reisefrachtvertrag ab, welches Schiff geschuldet ist und ob Ladehafen und Ladeplatz im Vertrag benannt sind oder nachträglich benannt wurden. Sie verlangt für jede Reise den Nachweis der Anzeige der Ladebereitschaft mit Datum und Uhrzeit und prüft sie gegen die Geschäftsstundenregel des § 529 HGB. Für die Löschseite verlangt sie die Anzeige der Löschbereitschaft und die Berechnung eines etwaigen Liegegeldes nach § 535 HGB.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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