Deutschland · Seehandel
Der Stückgutfrachtvertrag, die Personen der Schifffahrt, die Seetüchtigkeit und die Verladung
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 477 und 479 bis 487 HGB
Kapitän und Verfrachter haften für Seetüchtigkeit, Deckverladung und Aufzeichnungen
Der Seehandel kennt eigene Personen mit eigenen Pflichten, und der Kapitän schuldet dabei Aufzeichnungen, die im Schadensfall zählen. Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen darauf berufen, nicht Reeder zu sein (§ 477 Absatz 3 HGB). Ist auf dem Schiff ein Tagebuch zu führen, so hat der Kapitän alle Unfälle einzutragen, die sich während der Reise ereignen (§ 479 Absatz 2 HGB). Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 480 HGB).
Die Seetüchtigkeit und die Verladung an Deck sind die beiden Punkte, an denen ein Seetransport rechtlich am häufigsten kippt. Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet und bemannt ist und sich die Laderäume in ladungstüchtigem Zustand befinden (§ 485 HGB). Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen, und wird ein Konnossement ausgestellt, so ist die Zustimmung dort zu vermerken (§ 486 Absatz 4 HGB).
Der Stückgutfrachtvertrag verpflichtet Verfrachter zur Beförderung und Befrachter zur Frachtzahlung
Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort abzuliefern (§ 481 Absatz 1 HGB), und der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen (§ 481 Absatz 2 HGB). Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen (§ 482 Absatz 1 HGB). Soll gefährliches Gut befördert werden, so haben der Befrachter und der im Gesetz genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr mitzuteilen (§ 483 Absatz 1 HGB).
Der Befrachter hat das Gut so zu verpacken und zu kennzeichnen, wie es seine Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung erfordert (§ 484 HGB). Er hat die Übergabe des Gutes zur Beförderung innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken (§ 486 Absatz 1 Satz 1 HGB), und der Verfrachter hat demjenigen, der ablädt, auf Verlangen ein Empfangsbekenntnis in Textform zu erteilen (§ 486 Absatz 1 Satz 2 HGB). Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen (§ 486 Absatz 2 HGB). Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung erforderlich sind (§ 487 Absatz 1 HGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Die Arbeitsdateien 206 und 207 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 206 klärt die Stellung als Reeder nach § 477 HGB, fragt die Führung des Tagebuchs und die Eintragung von Unfällen nach § 479 HGB ab und geht die Hauptpflichten des Stückgutfrachtvertrags und die Angaben zum Gut nach den §§ 481 bis 483 HGB durch. Arbeitsdatei 207 verlangt den Nachweis der Seetüchtigkeit nach § 485 HGB, prüft die Verladung und Stauung nach § 486 HGB und fragt für jede Verladung an Deck die Zustimmung des Befrachters ab.
- Arbeitsdatei 206 · Die Personen der Schifffahrt, die Hauptpflichten aus dem Stückgutfrachtvertrag und die Angaben zum Gut
- Arbeitsdatei 207 · Verpackung und Kennzeichnung, See- und Ladungstüchtigkeit, Laden und Löschen und die Begleitpapiere
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete