Global Fuel Report

Deutschland · Schiffsüberlassung, Bergung und große Haverei

Der Schiffsmietvertrag und der Zeitchartervertrag: Überlassung, Erhaltung, Kosten und Rückgabe

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 553 bis 555, 557, 559 bis 565 und 569 HGB

Wer die Besatzung stellt, entscheidet beim Schiffsmiet- und Zeitchartervertrag über die Verantwortung

Die beiden Formen der Schiffsüberlassung unterscheiden sich darin, wer die Besatzung stellt, und daran hängt die gesamte Verantwortung. Durch den Schiffsmietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen (§ 553 Absatz 1 HGB), und der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten ist (§ 553 Absatz 2 HGB). Der Vermieter hat das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 554 Absatz 1 HGB), und der Mieter hat es während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten und nach Beendigung zurückzugeben (§ 554 Absatz 2 HGB).

Beim Zeitchartervertrag teilen sich die Parteien Verantwortung und Kosten, und die Grenze verläuft zwischen Betrieb und Verwendung. Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes und ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen (§ 561 Absatz 1 HGB), während der Zeitvercharterer für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich ist (§ 561 Absatz 2 HGB). Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen (§ 564 Absatz 1 HGB), der Zeitcharterer die variablen Kosten (§ 564 Absatz 2 HGB).

Der Zeitvercharterer schuldet das Schiff mit Besatzung und trägt die fixen Betriebskosten nach § 564 Absatz 1 HGB

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern (§ 555 HGB).

Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung zur Verwendung zu überlassen (§ 557 Absatz 1 HGB), und der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen (§ 557 Absatz 2 HGB). Das Schiff ist zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen (§ 559 Absatz 1 HGB), und der Zeitvercharterer hat es während der Dauer des Vertrags in diesem Zustand zu erhalten (§ 560 HGB). Beide Seiten sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten (§ 562 HGB).

Wird das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet, so hat der Zeitcharterer diese zu verladen und zu löschen (§ 563 Absatz 1 HGB), und der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt (§ 563 Absatz 2 HGB). Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen (§ 565 Absatz 1 HGB), und die Zahlungspflicht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Zeitvercharterers nicht zur Verfügung steht (§ 565 Absatz 2 HGB). Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben (§ 569 Absatz 1 HGB), und bei einer außerordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 569 Absatz 2 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 216 und 217 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Arbeitsdatei 216 fragt für jeden Schiffsmietvertrag die Übergabe, den Zustand bei Übergabe und Rückgabe und die Erhaltung während der Mietzeit nach § 554 HGB ab und verlangt eine Darstellung, wie die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten nach § 555 HGB gesichert werden. Die Arbeitsdatei 217 klärt für jeden Zeitchartervertrag die Aufgabenteilung nach den §§ 561 bis 563 HGB, ordnet jede Kostenart nach § 564 HGB zu und prüft jeden Ausfall der Zeitfracht gegen § 565 Absatz 2 HGB.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

Diese Arbeitsdatei öffnen

ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln den Schiffsmietvertrag, den Zeitchartervertrag, die Bergung und die große Haverei

Diese Bibliothek enthält alle 104 Lagen →