Deutschland · Der Konzernabschluss
Die einheitliche Bewertung im Konzern, die Umrechnung fremder Währungen und die assoziierten Unternehmen
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 308 bis 309 und 312 HGB
Die einheitliche Bewertung im Konzern zwingt zur Anpassung der Abschlüsse einbezogener Unternehmen
Der Konzernabschluss verlangt eine einheitliche Bewertung, und das zwingt zur Anpassung der Abschlüsse einbezogener Unternehmen. Die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der einbezogenen Unternehmen sind einheitlich zu bewerten, und Abweichungen von den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Methoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen (§ 308 Absatz 1 HGB). Sind Posten in den Jahresabschlüssen nach abweichenden Methoden bewertet, so sind sie nach den einheitlichen Methoden neu zu bewerten, wobei für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen die branchenspezifischen Ansätze fortgeführt werden dürfen (§ 308 Absatz 2 HGB).
Die assoziierten Unternehmen werden nicht konsolidiert, aber ihr Wertansatz wird jährlich fortgeschrieben, und das wird oft unterlassen. Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen, und der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital ist gesondert auszuweisen (§ 312 Absatz 1 HGB). Der Wertansatz ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen fortzuschreiben, die dem Mutterunternehmen zustehen, und das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (§ 312 Absatz 4 HGB).
Fremdwährungsposten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen
Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen, während das Eigenkapital zum historischen Kurs umgerechnet wird, und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs umzurechnen (§ 308a HGB). Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals gesondert auszuweisen und bei einem Ausscheiden des Tochterunternehmens erfolgswirksam aufzulösen (§ 308a HGB). Die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften über den Jahresabschluss (§ 309 Absatz 1 HGB).
Der Unterschiedsbetrag ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens zuzuordnen und entsprechend fortzuführen (§ 312 Absatz 2 HGB). Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, und können sie nicht endgültig ermittelt werden, so sind sie innerhalb von zwölf Monaten anzupassen (§ 312 Absatz 3 HGB). Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Konzernanhang anzugeben (§ 312 Absatz 5 HGB), und es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen (§ 312 Absatz 6 HGB).
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Die Arbeitsdateien 160 und 161 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 160 fragt für jedes einbezogene Unternehmen ab, welche Bewertungsmethoden im Jahresabschluss angewandt wurden und welche Anpassungen nach § 308 HGB vorgenommen worden sind, und prüft die Währungsumrechnung nach § 308a HGB mit den drei verschiedenen Kursen. Arbeitsdatei 161 verlangt für jede Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen den Buchwert, den Unterschiedsbetrag und seine Zuordnung nach § 312 HGB sowie die Fortschreibung im laufenden Jahr.
- Arbeitsdatei 160 · Einheitliche Bewertung im Konzern, die Umrechnung von Abschlüssen in fremder Währung und der Unterschiedsbetrag
- Arbeitsdatei 161 · Assoziierte Unternehmen und der Buchwert der Beteiligung
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Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
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