Deutschland · Der Konzernabschluss
Der Konzernanhang, der Konzernlagebericht und die nichtfinanzielle Konzernerklärung
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 313 bis 315e HGB
Der Konzernanhang verlangt die Liste der einbezogenen Unternehmen nach § 313 HGB
Der Konzernanhang trägt Angaben, die es im Einzelabschluss nicht gibt, und die Liste der einbezogenen Unternehmen ist die wichtigste davon. In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind (§ 313 Absatz 1 HGB). Außerdem sind Name und Sitz der einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen und die weiteren gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 313 Absatz 2 HGB). Diese Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit einem erheblichen Nachteil zu rechnen ist (§ 313 Absatz 3 HGB).
Der Konzernlagebericht verlangt dieselbe Analyse wie der Lagebericht, aber auf Konzernebene, und die Zusatzpflichten hängen an der Kapitalmarktorientierung. Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht (§ 315 Absatz 1 HGB). Es ist auch auf die Risikomanagementziele und Methoden des Konzerns und die weiteren im Gesetz aufgezählten Punkte einzugehen (§ 315 Absatz 2 Satz 1 HGB). Ist das Mutterunternehmen oder ein einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert, so sind die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems zu beschreiben (§ 315 Absatz 4 HGB).
Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen übernahmerechtliche Angaben nach § 315a HGB machen
Im Konzernanhang sind ferner der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit den gesetzlich bestimmten Restlaufzeiten und die weiteren aufgezählten Angaben zu machen (§ 314 Absatz 1 HGB), wobei für einen Teil dieser Angaben die Schutzklausel des Einzelabschlusses entsprechend gilt (§ 314 Absatz 3 HGB). Die Analysepflicht gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (§ 315 Absatz 3 HGB), und die Vorschrift über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden (§ 315 Absatz 5 HGB).
Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt durch stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben die übernahmerechtlichen Angaben im Konzernlagebericht zu machen (§ 315a Satz 1 HGB), und sind diese Angaben im Konzernanhang zu machen, so ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen (§ 315a Satz 3 HGB). Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne der Vorschrift über die Erklärung zur Unternehmensführung ist, hat für den Konzern eine solche Erklärung abzugeben (§ 315d HGB).
Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind (§ 315b Absatz 1 Satz 1 HGB), und eine Befreiung ist im Konzernlagebericht anzugeben (§ 315b Absatz 2 Satz 3 HGB). Auf den Inhalt sind die Vorschriften über die nichtfinanzielle Erklärung entsprechend anzuwenden (§ 315c Absatz 1 HGB). Ist ein Mutterunternehmen nach der Verordnung der Union zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards verpflichtet, so gelten die dortigen Vorgaben (§ 315e Absatz 1 HGB), und andere Mutterunternehmen können den Konzernabschluss nach diesen Standards aufstellen (§ 315e Absatz 2 HGB).
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Die Arbeitsdateien 162, 163 und 164 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 162 geht die Pflichtangaben der §§ 313 und 314 HGB einzeln durch und verlangt die vollständige Liste der einbezogenen Unternehmen mit Sitz und Kapitalanteil. Arbeitsdatei 163 prüft den Konzernlagebericht gegen § 315 HGB und fragt bei kapitalmarktorientierten Konzernen die Zusatzangaben nach den §§ 315a und 315d HGB ab. Arbeitsdatei 164 nimmt die nichtfinanzielle Konzernerklärung nach den §§ 315b und 315c HGB auf und stellt fest, ob der Konzernabschluss nach § 315e HGB nach internationalen Standards aufzustellen ist.
- Arbeitsdatei 162 · Der Konzernanhang: die Erläuterung des Konzernabschlusses und die weiteren Pflichtangaben
- Arbeitsdatei 163 · Der Konzernlagebericht, die zusätzlichen Anforderungen an einen börsennotierten Konzern und die Konzernerklärung zur Unternehmensführung
- Arbeitsdatei 164 · Die nichtfinanzielle Konzernerklärung und der Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
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Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
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