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Deutschland · Die Offenlegung im Unternehmensregister

Die Form, das Format und der Inhalt der offengelegten Unterlagen

das AktG, das GmbHG und das HGB · § 328 HGB

Die Offenlegung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vollständig und richtig erfolgen

Was offengelegt wird, muss in der vorgeschriebenen Form offengelegt werden, und eine gekürzte oder abweichende Wiedergabe erfüllt die Pflicht nicht. Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses und der Berichte sind diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wiederzugeben (§ 328 Absatz 1 Satz 1 HGB), und sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein (§ 328 Absatz 1 Satz 2 HGB). Dies gilt auch für die teilweise Offenlegung sowie für eine Veröffentlichung in anderer Form (§ 328 Absatz 1 Satz 3 HGB).

Zwei Angaben entscheiden darüber, ob die Öffentlichkeit den Abschluss richtig einordnen kann. Das Datum der Feststellung oder der Billigung der Abschlüsse ist anzugeben (§ 328 Absatz 1a Satz 1 HGB). Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben (§ 328 Absatz 1a Satz 2 HGB), und ist der Abschluss nicht geprüft worden, so ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen (§ 328 Absatz 1a Satz 3 HGB).

Inlandsemittenten mit Wertpapieren müssen zusätzliche Formatvorgaben nach § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB beachten

Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat die zusätzlichen gesetzlichen Formatvorgaben zu beachten (§ 328 Absatz 1 Satz 4 HGB).

Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen wiedergegeben, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 328 Absatz 2 Satz 1 HGB). Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden, wenn die Abschlüsse nicht in der vorgeschriebenen Form wiedergegeben werden (§ 328 Absatz 2 Satz 2 HGB). Ist jedoch eine Prüfung erfolgt, so ist anzugeben, zu welchem Ergebnis sie geführt hat (§ 328 Absatz 2 Satz 3 HGB), und es ist anzugeben, ob die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle übermittelt worden sind (§ 328 Absatz 2 Satz 4 HGB).

Die Formvorschriften sind auf den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und auf den Beschluss über seine Verwendung entsprechend anzuwenden (§ 328 Absatz 3 Satz 1 HGB), und werden diese Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Abschluss offengelegt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 328 Absatz 3 Satz 2 HGB). Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft gelten die Formvorschriften entsprechend (§ 328 Absatz 5 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 175 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Er verlangt die tatsächlich übermittelten Unterlagen und gleicht sie mit den festgestellten Abschlüssen ab, um Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 328 Absatz 1 HGB zu prüfen. Er fragt für jeden offengelegten Abschluss das Datum der Feststellung oder Billigung und den vollständigen Wortlaut des Bestätigungsvermerks ab. Für jede freiwillige Veröffentlichung prüft er die Vorgaben des § 328 Absatz 2 HGB.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

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