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Deutschland · Die Offenlegung im Unternehmensregister

Die Offenlegung im Unternehmensregister, die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft und die größenabhängigen Erleichterungen

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 325 bis 327 und 329 HGB

Die Offenlegungsfrist beträgt ein Jahr, bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften höchstens vier Monate

Die Offenlegung ist eine Übermittlungspflicht mit fester Frist, und die Frist hängt an der Kapitalmarktorientierung. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs haben die gesetzlich aufgezählten Unterlagen offenzulegen (§ 325 Absatz 1 Satz 1 HGB), und die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln (§ 325 Absatz 1 Satz 2 HGB). Sie sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag zu übermitteln (§ 325 Absatz 1a Satz 1 HGB). Bei einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft beträgt die Frist längstens vier Monate (§ 325 Absatz 4 Satz 1 HGB).

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft trägt eine eigene Offenlegungspflicht, die sich auf die Unterlagen der Hauptniederlassung bezieht. Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat haben die im Gesetz genannten Personen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung offenzulegen (§ 325a Absatz 1 Satz 1 HGB). Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, so brauchen die Unterlagen nur einmal offengelegt zu werden (§ 325a Absatz 1 Satz 2 HGB). Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln (§ 325a Absatz 1 Satz 4 HGB).

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften dürfen Erleichterungen nutzen, müssen dies aber rechtzeitig mitteilen

Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Absatz 1b Satz 1 HGB), und ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, so ist der Beschluss nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Absatz 1b Satz 2 HGB). Die befreiende Wirkung der Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Standards tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein (§ 325 Absatz 2b HGB), und ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die Standards vollständig zu befolgen (§ 325 Absatz 2a Satz 2 HGB).

Ist die deutsche Sprache nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, so können die Unterlagen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch in englischer Sprache übermittelt werden (§ 325a Absatz 1 Satz 5 HGB). Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 325a Absatz 3 Satz 2 HGB).

Auf kleine Kapitalgesellschaften ist die Offenlegungspflicht mit den gesetzlichen Erleichterungen anzuwenden (§ 326 Absatz 1 Satz 1 HGB), und Kleinstkapitalgesellschaften können die Pflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Hinterlegung erfüllen (§ 326 Absatz 2 Satz 1 HGB), wovon sie nur Gebrauch machen dürfen, wenn sie es der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen (§ 326 Absatz 2 Satz 2 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten die im Gesetz genannten Erleichterungen bei Bilanz und Anhang (§ 327 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 HGB). Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen (§ 329 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 173 und 174 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 173 rechnet die Offenlegungsfrist des § 325 HGB gegen den Abschlussstichtag und die Kapitalmarktorientierung nach und verlangt für jede Unterlage den Nachweis der elektronischen Übermittlung. Arbeitsdatei 174 nimmt jede inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 325a HGB auf und prüft jede in Anspruch genommene größenabhängige Erleichterung gegen die §§ 326, 327 und 329 HGB.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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