Deutschland · Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
Die Vergütung, die Verträge und die Kredite für Aufsichtsratsmitglieder
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 113 bis 115, 394 und 395 AktG
Ohne Zustimmung des Aufsichtsrats gewährte Kredite muss das Mitglied sofort zurückzahlen
Die Vergütung des Aufsichtsrats braucht bei börsennotierten Gesellschaften einen Beschluss in festem Takt, und dieser Takt wird leicht verpasst. Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, und ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig (§ 113 Absatz 3 AktG). Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienst- oder Werkvertrag zu einer Leistung, so hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab (§ 114 Absatz 1 AktG). Gewährt die Gesellschaft eine Vergütung ohne diese Zustimmung, so hat das Mitglied sie zurückzugewähren (§ 114 Absatz 2 AktG).
Bei Krediten an Aufsichtsratsmitglieder verlangt das Gesetz eine Einwilligung vor der Auszahlung, und der Kreis der erfassten Empfänger reicht weit über das Mitglied hinaus. Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren (§ 115 Absatz 1 AktG). Dies gilt auch für Kredite an den Ehegatten, den Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eines Mitglieds und für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen handelt (§ 115 Absatz 2 AktG). Ist ein Mitglied zugleich gesetzlicher Vertreter einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so gilt die Beschränkung auch für Kredite an diese (§ 115 Absatz 3 AktG).
Verstößt die Gesellschaft gegen die Kreditregeln des § 115 AktG, ist der Kredit sofort zurückzugewähren
Wird entgegen den Vorschriften über die Kreditgewährung Kredit gewährt, so ist er ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt (§ 115 Absatz 4 AktG).
Für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, entfällt die Verschwiegenheitspflicht bei vertraulichen Angaben und Geheimnissen nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist (§ 394 Satz 2 AktG). Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren (§ 395 Absatz 1 AktG). Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft nicht veröffentlicht werden (§ 395 Absatz 2 AktG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 50 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Er fragt bei börsennotierten Gesellschaften nach dem Datum des letzten Vergütungsbeschlusses und rechnet den Vierjahrestakt des § 113 Absatz 3 AktG nach. Er nimmt jeden Dienst- oder Werkvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied auf und verlangt den Zustimmungsbeschluss nach § 114 AktG. Für jeden Kredit verlangt er die Einwilligung nach § 115 AktG, und für entsandte Mitglieder öffentlicher Anteilseigner geht er die Berichts- und Verschwiegenheitsregeln der §§ 394 und 395 AktG durch.
- Arbeitsdatei 50 · Vergütung, Verträge und Kredite für Aufsichtsratsmitglieder und die Pflichten entsandter Mitglieder
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Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
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