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Deutschland · Versicherungsunternehmen

Die versicherungstechnischen Rückstellungen, der Konzernabschluss, die Prüfung und die Offenlegung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 341e bis 341l, 341o und 341p HGB

Versicherer müssen Rückstellungen auch für noch nicht gemeldete Schäden bilden

Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind das Herzstück der Bilanz eines Versicherers, und das Gesetz zählt sie einzeln auf. Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 341e Absatz 1 HGB). Sie sind insbesondere für den Teil der Beiträge zu bilden, der auf das folgende Geschäftsjahr entfällt, und für die weiteren im Gesetz genannten Zwecke (§ 341e Absatz 2 HGB). Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus der Lebensversicherung und den nach ihrer Art betriebenen Versicherungen zu bilden (§ 341f Absatz 1 HGB), und dabei sind auch die gegenüber den Versicherten eingegangenen Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen (§ 341f Absatz 2 HGB).

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle muss auch die Fälle erfassen, die noch niemand gemeldet hat. Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen Fällen zu bilden (§ 341g Absatz 1 HGB). Für bis zum Abschlussstichtag eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung nach den gesetzlichen Vorgaben zu bemessen (§ 341g Absatz 2 HGB). Bei Krankenversicherungsunternehmen ist sie anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln (§ 341g Absatz 3 HGB).

Versicherungsunternehmen müssen unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss aufstellen

In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden (§ 341f Absatz 3 HGB). Bei Mitversicherungen muss die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer bildet (§ 341g Absatz 4 HGB), und sind die Versicherungsleistungen als Rente zu erbringen, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 341g Absatz 5 HGB). Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 341h Absatz 1 HGB), und für Risiken gleicher Art mit hohem Schadenrisiko gelten die dort bestimmten Vorgaben (§ 341h Absatz 2 HGB).

Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss aufzustellen (§ 341i Absatz 1 HGB), und zwar innerhalb der gesetzlich bestimmten kürzeren Frist (§ 341i Absatz 3 HGB). Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind spätestens der nächsten nach Ablauf der Frist stattfindenden Versammlung vorzulegen (§ 341i Absatz 4 HGB). Auf den Konzernabschluss sind die allgemeinen Konzernvorschriften anzuwenden (§ 341j Absatz 1 HGB), und ein Versicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern (§ 341j Absatz 4 HGB).

Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht prüfen zu lassen (§ 341k Absatz 1 HGB), und in den gesetzlich genannten Fällen hat der Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten (§ 341k Absatz 2 HGB). Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit den gesetzlichen Voraussetzungen haben, müssen einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 341k Absatz 3 HGB). Sie haben die Unterlagen offenzulegen (§ 341l Absatz 1 HGB), und bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht greifen die Ordnungsgeldvorschriften (§ 341o Absatz 1 HGB), die auch für Pensionsfonds gelten (§ 341p HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 183 und 184 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 183 geht die Arten versicherungstechnischer Rückstellungen der §§ 341e bis 341h HGB einzeln durch und verlangt für jede die Berechnungsgrundlage, insbesondere für die Deckungsrückstellung, die Spätschadenrückstellung und die Schwankungsrückstellung. Arbeitsdatei 184 prüft den Konzernabschluss und seine Frist nach § 341i HGB, die Prüfungspflicht und die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 341k HGB und die Offenlegung nach § 341l HGB.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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