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Österreich · Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Was eine stille Beteiligung verlangt, was der stille Gesellschafter kontrollieren darf und wie sie endet

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 179, 182 bis 184, 186 und 187 UGB

Die Einlage geht ins fremde Vermögen über und ist im Konkurs nachzuzahlen

Die Einlage des stillen Gesellschafters wird fremdes Vermögen, und das entscheidet über alles Weitere. Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht (§ 179 Absatz 1 UGB). In der Insolvenz des Inhabers wirkt das unmittelbar: ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet, so hat der stille Gesellschafter sie bis zu dem Betrag, der zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen (§ 187 Absatz 2 UGB). Eine offene Resteinlage ist damit kein Verhandlungsspielraum, sondern eine Forderung der Masse.

Das Kontrollrecht ist eng gefasst und muss deshalb genutzt werden. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses oder, wenn keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen Abrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit nach der Regel des § 183 Absatz 1 UGB zu prüfen. Am Schluss jedes Geschäftsjahrs ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen (§ 182 Absatz 1 UGB). Wer die Abrechnung Jahr für Jahr ungeprüft entgegennimmt, prüft sie erst bei der Auseinandersetzung, wenn die Unterlagen älter und die Erinnerungen schwächer sind.

Nach der Auflösung muss der Inhaber das Guthaben des stillen Gesellschafters in Geld berichtigen

Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter finden § 132 und § 134 UGB entsprechende Anwendung, und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft nach § 184 Absatz 1 UGB kündigen. Nach der Auflösung hat sich der Inhaber des Unternehmens oder Vermögens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (§ 186 Absatz 1 UGB).

Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden vom Inhaber abgewickelt, und der stille Gesellschafter nimmt an dem Gewinn oder Verlust teil, der sich aus diesen Geschäften ergibt (§ 186 Absatz 2 UGB). Er kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen (§ 186 Absatz 3 UGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 109 nimmt den Vertrag über die stille Beteiligung auf, verlangt den Beleg, dass die Einlage in das Vermögen des Inhabers übergegangen ist, und hält für jedes Geschäftsjahr die Berechnung des Gewinnanteils und dessen Auszahlung fest. Er führt die jährliche Mitteilung des Jahresabschlusses und die ausgeübte Prüfung, und er erfasst nach einer Kündigung die Auseinandersetzung samt der Liste der noch schwebenden Geschäfte.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Gründung, Kommanditistenhaftung, Geschäftsführung, Ausscheiden und die stille Gesellschaft

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