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Österreich · Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Wie eine offene Gesellschaft und eine Kommanditgesellschaft entstehen und wofür ein Kommanditist einsteht

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 106, 107, 123 bis 125, 160, 162, 171 und 175 UGB

Die Anmeldung einer Personengesellschaft muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden

Die Anmeldung einer Personengesellschaft trägt keine Mehrheitsentscheidung. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, und die Anmeldung hat die in § 106 UGB genannten Tatsachen zu enthalten. Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 107 Absatz 1 UGB), und die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (§ 107 Absatz 2 UGB). Auch der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer gemischten Gesamtvertretung und jede Änderung in der Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern anzumelden (§ 125 Absatz 4 UGB).

Die Haftung des Kommanditisten wird an zwei Zahlen gemessen, und nur eine davon steht im Firmenbuch. Der Kommanditist haftet den Gläubigern bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme unmittelbar, die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist, und auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage Auskunft zu geben (§ 171 Absatz 1 UGB). Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (§ 175 UGB). Wer die Einlage leistet, aber die Leistung nicht belegen kann, steht vor dem Gläubiger wie einer, der nicht geleistet hat.

Vor der Entstehung der Gesellschaft handeln Gesellschafter in deren Namen und binden alle Gesellschafter

Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung bestellte Personen nach der Errichtung, aber vor der Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet (§ 123 Absatz 2 UGB). Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen (§ 124 Absatz 1 UGB).

Die Anmeldung der Kommanditgesellschaft hat die in § 162 Absatz 1 UGB genannten Tatsachen zu enthalten, und sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken (§ 162 Absatz 2 UGB). Werden Forderungen eines Gläubigers für Leistungen, die er noch vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters erbracht hat, erst nach Ablauf von fünf Jahren fällig, so ist der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters zu verständigen (§ 160 Absatz 3 UGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 101 führt die Anmeldung der offenen Gesellschaft: er prüft die Unterschriften sämtlicher Gesellschafter, die gezeichneten Namensunterschriften der Vertretungsberechtigten und jede spätere Änderung der Vertretungsmacht. Arbeitsdatei 108 führt für jeden Kommanditisten die eingetragene Haftsumme neben der tatsächlich geleisteten Einlage, verlangt den Beleg der Leistung und nimmt jede Erhöhung oder Herabsetzung der Haftsumme samt Anmeldung auf.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Gründung, Kommanditistenhaftung, Geschäftsführung, Ausscheiden und die stille Gesellschaft

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