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Österreich · Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Was die Gesellschafter einander schulden, wer die Geschäfte führt und wie Gewinn und Verlust verteilt werden

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 109 bis 117 und 119 bis 122 UGB

Außergewöhnliche Geschäfte brauchen die Zustimmung aller Gesellschafter nach § 116 UGB

Die Geschäftsführung endet dort, wo ein Geschäft außergewöhnlich wird. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Absatz 2 UGB). Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist (§ 116 Absatz 3 UGB). Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nur zusammen handeln können, so bedarf jedes Geschäft der Zustimmung aller, wiederum außer bei Gefahr im Verzug (§ 115 Absatz 2 UGB).

Der Beschluss der Personengesellschaft ist im Gesetz einstimmig, nicht mehrheitlich. Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (§ 119 Absatz 1 UGB). Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen, und das Stimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen nach der Regel des § 119 Absatz 2 UGB. Ein Gesellschaftsvertrag, der eine Mehrheitsklausel ohne Angabe des Stimmgewichts enthält, erzeugt Streit über jede Abstimmung.

Gesellschafter müssen den Gesellschaftszweck fördern und dürfen ohne Einwilligung keine Konkurrenzgeschäfte machen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Gesellschafter im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung an der Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet, und der Beitrag kann sich auch auf die Leistung von Diensten beschränken (§ 109 Absatz 2 UGB). Macht ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten erforderliche Aufwendungen oder erleidet er durch seine Geschäftsführung Verluste, so gilt § 110 Absatz 1 UGB, aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (§ 110 Absatz 2 UGB), und der Gesellschafter hat alles herauszugeben, was er zur Führung der Geschäfte erhält und aus der Geschäftsführung erlangt (§ 110 Absatz 4 UGB). Wer seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, Gesellschaftsgeld nicht abliefert oder unbefugt Geld entnimmt, hat Zinsen nach § 111 Absatz 1 UGB zu zahlen.

Die Gesellschafter haben nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Zweck und den Gegenstand der Gesellschaft redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem Zweck zuwiderläuft (§ 112 Absatz 1 UGB). Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen weder im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen (§ 112 Absatz 2 UGB), und über die Geltendmachung der daraus entstehenden Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter (§ 113 Absatz 2 UGB).

Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen (§ 114 Absatz 3 UGB), und er darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen (§ 114 Absatz 4 UGB). Ein an Weisungen gebundener Gesellschafter kann unter den Voraussetzungen des § 115 Absatz 3 UGB abweichen, und die Geschäftsführung darf nur so gekündigt werden, dass die Gesellschafter anderweitig Vorsorge treffen können (§ 117 Absatz 3 UGB). Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn oder Verlust nach § 120 UGB ermittelt und den Gesellschaftern nach § 121 UGB zugewiesen, wobei Arbeitsgesellschaftern ohne Kapitalanteil ein angemessener Betrag zuzuweisen ist (§ 121 Absatz 3 UGB), und im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Entnahmen zu tätigen (§ 122 Absatz 2 UGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 102 nimmt für jeden Gesellschafter den vereinbarten Beitrag auf, führt die Aufwendungen samt Verzinsung und verlangt für jede Nebentätigkeit im Geschäftszweig die Einwilligung der anderen. Arbeitsdatei 103 trennt gewöhnliche von außergewöhnlichen Geschäften und verlangt für die zweite Gruppe den einstimmigen Beschluss, und er hält für jede Abstimmung das Stimmgewicht fest. Arbeitsdatei 104 rechnet Gewinn und Verlust auf die Kapitalanteile und erfasst jede Entnahme samt Einwilligung.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Gründung, Kommanditistenhaftung, Geschäftsführung, Ausscheiden und die stille Gesellschaft

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