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Österreich · Stammkapital, Geschäftsanteile und Ausschüttungen

Was ein Gesellschafter einzahlen muss, was bei Verzug geschieht und wann Nachschüsse eingefordert werden dürfen

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 63 bis 66, 68 und 70 bis 74 GmbHG

Wer seine Stammeinlage nicht rechtzeitig zahlt, verliert nach zwei Zustellungen seinen Geschäftsanteil

Die Einlagepflicht ist gegen jede Milderung gesichert. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der gültig gefassten Beschlüsse einzuzahlen (§ 63 Absatz 1 GmbHG), und die Einzahlungen sind von sämtlichen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer bar zu leistenden Stammeinlagen zu machen (§ 63 Absatz 2 GmbHG). Die Erfüllung dieser Zahlungspflicht kann einzelnen Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, und durch Kompensation mit einer Forderung an die Gesellschaft kann ihr nicht genügt werden (§ 63 Absatz 3 GmbHG). Eine Leistung, die nicht in barem Geld besteht, befreit nur unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 5 GmbHG.

Der Ausschluss ist ein Verfahren mit zwei Zustellungen, und beide müssen nachgewiesen werden. Ein Gesellschafter, der die geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, und der Gesellschaftsvertrag kann Konventionalstrafen vorsehen (§ 65 Absatz 1 GmbHG). Fehlen besondere Vorschriften über die Aufforderung zur Einzahlung, so genügt eine Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ mittels rekommandierten Schreibens (§ 65 Absatz 2 GmbHG). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen, und mit der Erklärung ist der Verlust nach § 66 Absatz 2 GmbHG verbunden.

Nachschüsse dürfen nur bis zu einem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Betrag eingefordert werden

Jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen ist unter Angabe des eingeforderten Betrags von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden und vom Handelsgericht zu veröffentlichen (§ 64 Absatz 1 GmbHG). Die Versteigerung des kaduzierten Geschäftsanteils ist durch ein dazu befugtes Organ, durch einen Handelsmakler oder durch das Gericht zu bewirken (§ 68 Absatz 3 GmbHG). Der Zuschlag wird erst wirksam, wenn die Gesellschaft der Übertragung an den Ersteher zustimmt, und diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Ersteher nicht binnen acht Tagen nach der Versteigerung von der Verweigerung verständigt wird (§ 68 Absatz 4 GmbHG). Übersteigt der Erlös den geschuldeten Betrag, so ist der Überschuss nach der Reihenfolge des § 68 Absatz 5 GmbHG zu verwenden.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden kann noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt wird, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen (§ 70 Absatz 1 GmbHG), und Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden auf die übrigen verteilt (§ 70 Absatz 2 GmbHG). Die in § 67 und § 70 GmbHG bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden (§ 71 GmbHG).

Die Nachschusspflicht muss auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt werden, und ohne diese Beschränkung ist die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags wirkungslos (§ 72 Absatz 2 GmbHG). Die Einzahlung der Nachschüsse ist von sämtlichen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten (§ 72 Absatz 3 GmbHG), bei Säumnis gelten die Regeln des § 73 Absatz 1 GmbHG, und ein Rechtsvorgänger haftet nur bis zu dem Betrag, auf den die Nachschusspflicht zur Zeit der Anmeldung seines Austritts beschränkt war (§ 73 Absatz 2 GmbHG). Die Rückzahlung kann nur an sämtliche Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen und nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Rückzahlungsbeschlusses erfolgen (§ 74 Absatz 2 GmbHG), vor der Volleinzahlung des Stammkapitals gar nicht (§ 74 Absatz 3 GmbHG), zurückgezahlte Nachschüsse werden auf die Grenze nicht angerechnet (§ 74 Absatz 5 GmbHG), und in der Bilanz muss den aktivierten Nachschussansprüchen ein gleicher Kapitalbetrag in den Passiven gegenübergestellt werden (§ 74 Absatz 6 GmbHG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 92 führt für jeden Gesellschafter die übernommene Stammeinlage, jede Einforderung samt Anmeldung und Veröffentlichung, den Verzug und beide rekommandierten Schreiben des Kaduzierungsverfahrens. Arbeitsdatei 93 rechnet den Ausfall: Versteigerungserlös, Zustimmung zum Zuschlag binnen acht Tagen, Verwendung des Überschusses und die Verteilung des Fehlbetrags auf die übrigen Gesellschafter. Arbeitsdatei 94 prüft die Beschränkung der Nachschusspflicht, jede Einforderung und die Dreimonatsfrist vor einer Rückzahlung.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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