Österreich · Stammkapital, Geschäftsanteile und Ausschüttungen
Wie ein Geschäftsanteil übertragen wird und was die Gesellschaft an die Gesellschafter zahlen darf
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 75, 76, 78 und 80 bis 83 GmbHG
Die Übertragung eines Geschäftsanteils braucht einen Notariatsakt, sonst ist sie wirkungslos
Die Form der Übertragung ist streng, und sie erfasst auch die Vorstufe. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden bedarf es eines Notariatsakts, und der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils (§ 76 Absatz 2 GmbHG). Wenn den Gesellschaftern über ihre Beteiligung Urkunden ausgestellt werden, ist die Übertragung einer solchen Urkunde durch Indossament wirkungslos, und solche Urkunden dürfen nicht auf Inhaber lauten (§ 75 Absatz 3 GmbHG). Die Ausstellung von Dividendenscheinen, von deren Einlieferung die Auszahlung des jährlichen Gewinnes abhängig gemacht wird, ist verboten und wirkungslos (§ 75 Absatz 4 GmbHG).
Eine Ausschüttung, die das Gesetz nicht deckt, kommt zurück, und zwar über mehrere Stufen. Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vorschriften des Gesetzes, gegen den Gesellschaftsvertrag oder entgegen einem Gesellschaftsbeschluss Zahlungen geleistet worden sind, sind der Gesellschaft zum Rückersatz verpflichtet (§ 83 Absatz 1 GmbHG). Ist die Erstattung weder vom Empfänger noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen für den Abgang am Stammkapital (§ 83 Absatz 2 GmbHG), und uneinbringliche Beiträge werden auf die übrigen verteilt (§ 83 Absatz 3 GmbHG). Diese Zahlungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden (§ 83 Absatz 4 GmbHG).
Der Erwerber haftet für rückständige Leistungen und die Gesellschaft darf eigene Anteile nicht erwerben
Für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs eines Geschäftsanteils auf diesen rückständigen Leistungen ist der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger verhaftet (§ 78 Absatz 2 GmbHG). Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so können sie ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben und haften für die auf den Anteil zu bewirkenden Leistungen zur ungeteilten Hand (§ 80 Absatz 1 GmbHG). Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber geschehen mit rechtlicher Wirkung gegenüber jedem der Mitberechtigten, solange der Gesellschaft kein gemeinsamer Vertreter bekanntgegeben worden ist (§ 80 Absatz 2 GmbHG).
Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft sind verboten und wirkungslos, zulässig ist nur der Erwerb im Exekutionsweg zur Hereinbringung eigener Forderungen, und für den unentgeltlichen Erwerb gilt die Regel des § 81 GmbHG. Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern und haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn (§ 82 Absatz 1 GmbHG). Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden (§ 82 Absatz 3 GmbHG).
Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat in der Zeit zwischen dem Schluss des Geschäftsjahrs und der Beschlussfassung über den Jahresabschluss bekannt, dass der Vermögensstand durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen betroffen ist, so gilt § 82 Absatz 5 GmbHG. Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückersatz verjähren in fünf Jahren, sofern die Gesellschaft nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte (§ 83 Absatz 5 GmbHG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 95 führt für jede Übertragung den Notariatsakt, jede Vereinbarung über eine künftige Abtretung, die Zustimmungserfordernisse und die rückständigen Leistungen, für die der Erwerber mithaftet. Arbeitsdatei 96 prüft jede Zahlung an einen Gesellschafter gegen den ausgewiesenen Bilanzgewinn, erfasst jeden Erwerb eigener Anteile und hält für den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Beschluss die Prüfung des Vermögensstands fest.
- Arbeitsdatei 95 · Übertragung und Teilung eines Geschäftsanteils
- Arbeitsdatei 96 · Verbot der Einlagenrückgewähr, eigene Anteile und Ausschüttungen an die Gesellschafter
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Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
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