Global Fuel Report

Deutschland · Aktionäre, Einlagen und eigene Aktien

Der Erwerb eigener Aktien, ihre Veräußerung, die Inpfandnahme und die Kraftloserklärung von Urkunden

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 71 bis 71e, 73 und 75 AktG

Eigene Aktien darf die Gesellschaft nur in den Fällen des § 71 AktG erwerben

Der Erwerb eigener Aktien ist nicht verboten, sondern an einen geschlossenen Katalog gebunden, und außerhalb dieses Katalogs gibt es keinen zulässigen Erwerb. Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur in den im Gesetz genannten Fällen erwerben, etwa um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden abzuwenden (§ 71 Absatz 1 AktG). Auf die zu bestimmten Zwecken erworbenen Aktien dürfen zusammen mit den bereits gehaltenen Aktien nicht mehr als der im Gesetz bestimmte Anteil am Grundkapital entfallen (§ 71 Absatz 2 AktG). In den Fällen der Nummern eins und acht hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über Gründe, Zweck, Zahl und Gegenwert der erworbenen Aktien zu unterrichten (§ 71 Absatz 3 AktG).

Der zweite Bruchpunkt liegt bei den Umgehungen, die das Gesetz ausdrücklich erfasst. Ein Rechtsgeschäft über einen Vorschuss, ein Darlehen oder eine Sicherheit der Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam (§ 71a Absatz 1 AktG). Nichtig ist auch ein Geschäft, nach dem ein anderer berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft für deren Rechnung zu erwerben (§ 71a Absatz 2 AktG). Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu (§ 71b AktG).

Verstoßhaft erworbene eigene Aktien müssen binnen eines Jahres nach § 71c AktG veräußert werden

Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen die Erwerbsvorschriften erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden (§ 71c Absatz 1 AktG). Entfallen auf zulässig erworbene und noch gehaltene Aktien mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so muss der übersteigende Teil innerhalb der gesetzlichen Frist veräußert werden (§ 71c Absatz 2 AktG). Sind die Aktien innerhalb dieser Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach § 237 AktG einzuziehen (§ 71c Absatz 3 AktG).

Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft selbst erlaubt wäre (§ 71d Satz 1 AktG), und dasselbe gilt für ein abhängiges oder ein im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (§ 71d Satz 2 AktG). Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft (§ 71d Satz 3 AktG). Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen das Eigentum an den Aktien zu verschaffen (§ 71d Satz 5 AktG), und die Gesellschaft hat den Gegenwert zu erstatten (§ 71d Satz 6 AktG).

Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden (§ 71e Absatz 1 Satz 1 AktG), wobei ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte bis zur gesetzlichen Grenze in Pfand nehmen darf (§ 71e Absatz 1 Satz 2 AktG). Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht (§ 75 AktG). Die Aufforderung, Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen (§ 73 Absatz 2 Satz 1 AktG), die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (§ 73 Absatz 2 Satz 3 AktG), und an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder zu hinterlegen (§ 73 Absatz 3 Satz 1 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 31 bis 34 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 31 geht jeden Erwerb eigener Aktien gegen den Katalog des § 71 Absatz 1 AktG durch und verlangt den Bericht an die Hauptversammlung nach § 71 Absatz 3 AktG. Arbeitsdatei 32 prüft die Veräußerungsfristen des § 71c AktG und die Zurechnung nach § 71d AktG. Arbeitsdatei 33 nimmt jede Inpfandnahme nach § 71e AktG auf, Arbeitsdatei 34 jede Kraftloserklärung nach § 73 AktG mit dem Nachweis der Aufforderung, der Bekanntmachung und der Anzeige an das Gericht.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

Diese Arbeitsdatei öffnen

ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Gleichbehandlung, Einlagepflicht, Gewinnverwendung sowie eigene Aktien

Diese Bibliothek enthält alle 104 Lagen →