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Deutschland · Aktionäre, Einlagen und eigene Aktien

Die Verwendung des Jahresüberschusses, der Verzug des Aktionärs und die Haftung der Vormänner

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 58, 59 und 63 bis 65 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat dürfen höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen

Wer den Jahresabschluss feststellt, entscheidet zugleich darüber, wie viel Gewinn die Aktionäre überhaupt zu sehen bekommen, und das Gesetz begrenzt diese Entscheidung. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 Absatz 2 AktG). Die Satzung kann nur für den Fall, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, bestimmen, dass Beträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind (§ 58 Absatz 1 AktG). Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz, Satzung oder Beschluss gebunden ist (§ 58 Absatz 4 AktG).

Der Verzug eines Aktionärs mit der Einlage führt zu einem Verfahren mit festen Fristen, das die Gesellschaft nicht abkürzen kann. Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen (§ 63 Absatz 2 AktG). Die Nachfrist muss dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden, die erste Bekanntmachung mindestens drei Monate und die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf (§ 64 Absatz 2 AktG). Zahlt der Aktionär trotzdem nicht, so wird er durch Bekanntmachung seiner Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt (§ 64 Absatz 3 AktG).

Die Hauptversammlung kann weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen und Vormänner haften für rückständige Einlagen

Vorstand und Aufsichtsrat können den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 Absatz 2a AktG). Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen (§ 58 Absatz 3 AktG), und sie kann eine Sachausschüttung beschließen, sofern die Satzung dies vorsieht (§ 58 Absatz 5 AktG).

Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen (§ 59 Absatz 1 AktG). Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss ergibt, und als Abschlag darf höchstens die Hälfte des im Gesetz bestimmten Betrags gezahlt werden (§ 59 Absatz 2 AktG). Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 59 Absatz 3 AktG).

Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen, und die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 63 Absatz 1 AktG). An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben, die außer den geleisteten Teilzahlungen den rückständigen Betrag angeben (§ 64 Absatz 4 AktG). Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist (§ 65 Absatz 1 AktG), und zwar nur für Beträge, die binnen zwei Jahren nach Anmeldung der Übertragung eingefordert werden (§ 65 Absatz 2 AktG). Ist die Zahlung von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie unverzüglich zum Börsenpreis oder durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen (§ 65 Absatz 3 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 25 und 26 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 25 fragt für jedes Geschäftsjahr ab, wer den Jahresabschluss festgestellt hat, welche Beträge nach § 58 AktG in Gewinnrücklagen eingestellt wurden und ob eine Abschlagszahlung nach § 59 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgt ist. Arbeitsdatei 26 geht jeden Verzugsfall durch und verlangt die Nachweise der Aufforderung, der drei Bekanntmachungen der Nachfrist und der Fristen nach den §§ 63 bis 65 AktG.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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