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Deutschland · Aktionäre, Einlagen und eigene Aktien

Gleichbehandlung der Aktionäre, die Einlagepflicht und das Verbot der Rückgewähr der Einlagen

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 53a bis 57, 62 und 66 AktG

Die Einlagen dürfen den Aktionären nicht zurückgewährt werden, und Vereinbarungen ändern daran nichts

Das Grundkapital ist gebunden, und die Bindung wirkt ohne Rücksicht darauf, was Gesellschaft und Aktionär vereinbaren wollen. Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden, und als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§ 57 Absatz 1 AktG). Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden (§ 57 Absatz 2 AktG). Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden (§ 57 Absatz 3 AktG).

Wer gegen diese Bindung verstößt, löst eine Rückgewährpflicht aus, die sich nicht durch Vereinbarung beseitigen lässt. Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften des Gesetzes empfangen haben, zurückzugewähren (§ 62 Absatz 1 AktG). Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nicht befreit werden, und gegen eine Forderung der Gesellschaft ist die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 66 Absatz 1 AktG). Dasselbe gilt für die Verpflichtung zur Rückgewähr unzulässig empfangener Leistungen (§ 66 Absatz 2 AktG).

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln und haben den Ausgabebetrag einzuzahlen

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§ 53a AktG). Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen (§ 54 Absatz 2 AktG). Der vor der Anmeldung eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut eingezahlt werden (§ 54 Absatz 3 AktG). Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung den Aktionären neben den Einlagen wiederkehrende Leistungen auferlegen (§ 55 Absatz 1 AktG).

Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen (§ 56 Absatz 1 AktG). Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft und ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Gründer oder Zeichner übernehmen (§ 56 Absatz 2 AktG). Haben Aktionäre Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Rückgewährpflicht nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 62 Absatz 1 AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 23 und 24 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 23 fragt ab, wie die Gleichbehandlung nach § 53a AktG bei Dividenden, Bezugsrechten und Informationen sichergestellt wird, und geht die Einzahlungswege des § 54 AktG und die Nebenverpflichtungen des § 55 AktG durch. Arbeitsdatei 24 verlangt für jede Zahlung an einen Aktionär die Prüfung gegen § 57 AktG und für jede unzulässig empfangene Leistung den Nachweis der Rückgewähr nach § 62 AktG.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

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