Deutschland · Rechnungslegung und Gewinnverwendung der Aktiengesellschaft
Die Vorlage an den Aufsichtsrat, die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über den Bilanzgewinn
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 170 bis 176 AktG
Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und entscheidet mit seiner Billigung über die Feststellung
Der Weg vom aufgestellten Jahresabschluss zum festgestellten Jahresabschluss verläuft über den Aufsichtsrat, und dort läuft eine Monatsfrist. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 Absatz 1 Satz 1 AktG) und zugleich den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 Absatz 2 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zu prüfen (§ 171 Absatz 1 AktG) und über das Ergebnis schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten (§ 171 Absatz 2 AktG). Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten (§ 171 Absatz 3 AktG).
Wer den Abschluss feststellt, entscheidet darüber, wie viel Spielraum die Hauptversammlung beim Gewinn noch hat. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat die Feststellung der Hauptversammlung überlassen (§ 172 AktG). In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung (§ 173 Absatz 1 AktG), wobei die für die Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden sind (§ 173 Absatz 2 AktG). Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns und ist dabei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden (§ 174 Absatz 1 AktG).
Die Vorlagen gehen an jedes Aufsichtsratsmitglied, und der Vorstand beruft die Hauptversammlung unverzüglich ein
Die Vorlagepflicht gilt entsprechend für einen Einzelabschluss und bei Mutterunternehmen für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§ 170 Absatz 1 Satz 2 AktG) sowie für den gesonderten nichtfinanziellen Bericht und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 170 Absatz 1 Satz 3 AktG). Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln (§ 170 Absatz 3 Satz 2 AktG). Der Vorstand darf den gebilligten Abschluss erst nach der Billigung durch den Aufsichtsrat offenlegen (§ 171 Absatz 4 AktG).
Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, so gelten die besonderen Vorgaben über die erneute Prüfung (§ 173 Absatz 3 AktG). In dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Verwendung im Einzelnen darzulegen, namentlich der Bilanzgewinn und der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag (§ 174 Absatz 2 AktG).
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen (§ 175 Absatz 1 AktG), und die im Gesetz aufgezählten Unterlagen sind den Aktionären zugänglich zu machen (§ 175 Absatz 2 AktG). Der Vorstand hat der Hauptversammlung diese Vorlagen und bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zugänglich zu machen (§ 176 Absatz 1 AktG), zu Beginn der Verhandlung sollen der Vorstand seine Vorlagen und der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht erläutern (§ 176 Absatz 1 Satz 2 AktG), und ist der Jahresabschluss zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung teilzunehmen (§ 176 Absatz 2 Satz 1 AktG).
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Die Arbeitsdateien 69, 70 und 71 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 69 fragt die Vorlage nach § 170 AktG mit allen zusätzlich vorzulegenden Berichten ab und rechnet die Monatsfrist des § 171 Absatz 3 AktG nach. Arbeitsdatei 70 stellt fest, wer den Jahresabschluss festgestellt hat, und prüft den Gewinnverwendungsbeschluss gegen die Angaben des § 174 Absatz 2 AktG. Arbeitsdatei 71 geht die Einberufung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und die Teilnahme des Abschlussprüfers nach den §§ 175 und 176 AktG durch.
- Arbeitsdatei 69 · Vorlage des Jahresabschlusses an den Aufsichtsrat und die Prüfung durch den Aufsichtsrat
- Arbeitsdatei 70 · Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Arbeitsdatei 71 · Die ordentliche Hauptversammlung, ihre Einberufung, die Unterlagen und die Teilnahme des Abschlussprüfers
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Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
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