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Österreich · Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung

Der Beschluss über die Verschmelzung, die Auflage der Unterlagen und die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 221 bis 224 und 231 AktG

Die Monatsfrist vor der Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses

Die Monatsfrist vor der Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Beschlusses. Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, die im Gesetz genannten Schritte zu setzen (§ 221a Absatz 1 AktG), und bei jeder beteiligten Gesellschaft sind mindestens während eines Monats vor diesem Tag die im Gesetz aufgezählten Unterlagen aufzulegen (§ 221a Absatz 2 AktG). In der Hauptversammlung selbst sind diese Unterlagen erneut aufzulegen (§ 221a Absatz 5 AktG).

Bei der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung gibt es Aktien, die nicht gewährt werden dürfen, und eine Grenze für bare Zuzahlungen. Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt oder einer der weiteren im Gesetz genannten Fälle vorliegt (§ 224 Absatz 1 AktG). Leistet sie bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien entfallenden Betrags nicht übersteigen (§ 224 Absatz 5 AktG).

Der Verschmelzungsvertrag wird nur mit Zustimmung von drei Vierteln des Grundkapitals wirksam

Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft ihm zustimmt (§ 221 Absatz 1 AktG), und der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 221 Absatz 2 AktG). Bei mehreren Gattungen stimmberechtigter Aktien tritt ein gesonderter Beschluss hinzu (§ 221 Absatz 3 AktG). Der Vertrag oder sein Entwurf ist in die Niederschrift aufzunehmen oder ihr als Anlage beizufügen (§ 221 Absatz 4 AktG). Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 222 AktG).

Die Vorstände haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung die im Gesetz genannten Schritte zu setzen (§ 221a Absatz 1 AktG), wobei Einreichung bei Gericht und Veröffentlichung des Hinweises den Anforderungen des § 221a Absatz 1a AktG entsprechen müssen. Bei jeder beteiligten Gesellschaft sind mindestens während eines Monats vor diesem Tag die aufgezählten Unterlagen aufzulegen (§ 221a Absatz 2 AktG), und eine Zwischenbilanz ist nach den für die letzte Jahresbilanz geltenden Vorschriften aufzustellen (§ 221a Absatz 3 AktG). In der Hauptversammlung sind die Unterlagen aufzulegen (§ 221a Absatz 5 AktG), und jedem Aktionär ist auf Verlangen Auskunft über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten zu geben (§ 221a Absatz 6 AktG).

Im Fall einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung stattzufinden (§ 223 Absatz 2 AktG). Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit einer der im Gesetz aufgezählten Fälle vorliegt (§ 224 Absatz 1 AktG), und Aktien der übernehmenden Gesellschaft im Besitz der übertragenden sind nach § 224 Absatz 3 AktG zu behandeln. Bare Zuzahlungen dürfen zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien entfallenden Betrags nicht übersteigen (§ 224 Absatz 5 AktG). Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, haben das Recht des § 231 Absatz 3 AktG.

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 59 fragt für jede beteiligte Gesellschaft das Datum der Hauptversammlung ab und rechnet rückwärts, ob die Unterlagen den vollen Monat des § 221a AktG aufgelegen sind. Sie verlangt die notarielle Beurkundung des Vertrags und die Niederschrift samt Anlage. Arbeitsdatei 60 nimmt die Kapitalerhöhung auf, prüft für jeden Aktienbestand, ob Aktien gewährt werden durften, und misst jede bare Zuzahlung gegen die Zehn-Prozent-Grenze des § 224 AktG.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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Die folgenden Seiten behandeln Vertrag, Hauptversammlung, Anmeldung, Umtauschverhältnis und Vermögensübertragung

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