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Österreich · Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung

Die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, das Gremium und die Wirkung seiner Entscheidung

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 225c und 225e bis 225k AktG

Die Frist für den Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses beträgt einen Monat

Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ist an eine kurze und zweistufige Frist gebunden. Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so steht jedem Aktionär einer beteiligten Gesellschaft das im Gesetz vorgesehene Recht zu (§ 225c Absatz 1 AktG). Ein Antrag kann binnen eines Monats gestellt werden, wobei die Frist mit dem im Gesetz bestimmten Tag zu laufen beginnt (§ 225e Absatz 2 AktG), und Aktionäre, die die Voraussetzungen erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach der Bekanntmachung eigene Anträge stellen (§ 225e Absatz 2 AktG).

Die Entscheidung wirkt weiter als der Antrag, und die Zinsen laufen vom Tag nach der Eintragung. Eine Entscheidung über einen Antrag oder ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung des § 225i Absatz 1 AktG. Zugesprochene oder aufgrund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag zu verzinsen (§ 225j Absatz 1 AktG). Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung zu veröffentlichen (§ 225k AktG).

Das Gremium aus Vorsitzendem und zwei Beisitzern entscheidet über einen Vergleich

Ist das Umtauschverhältnis oder sind die baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so steht jedem Aktionär das Recht des § 225c Absatz 1 AktG zu, und die Voraussetzung nach § 225c Absatz 3 AktG ist glaubhaft zu machen (§ 225c Absatz 4 AktG). Ein Antrag kann binnen eines Monats ab dem im Gesetz bestimmten Tag gestellt werden, und weitere Aktionäre können binnen eines weiteren Monats nach der Bekanntmachung eigene Anträge stellen (§ 225e Absatz 2 AktG). Gegen eine Entscheidung steht nur den im Gesetz genannten Beteiligten ein Rechtsmittel zu (§ 225e Absatz 4 AktG).

Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und hat bei der Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen (§ 225f Absatz 2 AktG). Er hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf Belohnung (§ 225f Absatz 5 AktG) und hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen weiterzuführen (§ 225f Absatz 6 AktG).

Das Gremium setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen (§ 225g Absatz 2 AktG). Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn das Gericht es befasst (§ 225g Absatz 4 AktG), und das Gremium ist beschlussfähig, wenn alle erforderlichen Mitglieder anwesend sind (§ 225g Absatz 5 AktG). Gelangt es zur Ansicht, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, so gilt § 225g Absatz 6 AktG. Kommt ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern zu unterfertigen (§ 225h Absatz 1 AktG), und die Urschrift ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln (§ 225h Absatz 2 AktG).

Eine Entscheidung über einen Antrag oder ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung des § 225i Absatz 1 AktG. Zugesprochene oder aufgrund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag zu verzinsen (§ 225j Absatz 1 AktG), und ist die übernehmende Gesellschaft ermächtigt worden, statt barer Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu gewähren, so gilt § 225j Absatz 2 AktG. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung zu veröffentlichen (§ 225k AktG).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 62 nimmt jeden Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses mit seinem Eingangsdatum auf und rechnet die Monatsfrist des § 225e AktG nach, samt der zweiten Frist für weitere Aktionäre. Er hält die Bestellung und die Ansprüche des gemeinsamen Vertreters fest. Arbeitsdatei 63 nimmt das Verfahren vor dem Gremium auf, verlangt jeden Vergleich in Vollschrift samt gerichtlicher Genehmigung und prüft die Verzinsung ab dem Tag nach der Eintragung sowie die Veröffentlichung der Entscheidung.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Die folgenden Seiten behandeln Vertrag, Hauptversammlung, Anmeldung, Umtauschverhältnis und Vermögensübertragung

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