Österreich · Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung
Die Übertragung des ganzen Vermögens, die Gewinngemeinschaft und der Wechsel zwischen Aktiengesellschaft und GmbH
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 235 bis 238, 240, 242 bis 249 und 251 AktG
Die Gewinngemeinschaft braucht die Zustimmung der Hauptversammlung mit drei Vierteln des Kapitals
Die Gewinngemeinschaft wird oft als gewöhnlicher Vertrag behandelt und ist keiner. Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn ganz oder zum Teil an eine andere Person abzuführen, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 238 Absatz 1 AktG), und dasselbe gilt für einen Vertrag, durch den sie einem anderen den Betrieb ihres Unternehmens überlässt (§ 238 Absatz 2 AktG). Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 238 Absatz 3 AktG).
Bei der Umwandlung ist der Schutz des widersprechenden Aktionärs der Punkt, der Geld kostet. Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht eine Barabfindung zu (§ 244 Absatz 1 AktG). Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Höhe der Barabfindung erläutert wird (§ 244 Absatz 2 AktG), und ihre Angemessenheit ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen (§ 244 Absatz 3 AktG). Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung begründet worden sind, ist Sicherheit zu leisten (§ 243 AktG).
Bei der Umwandlung in eine GmbH sind Geschäftsführer und Gesellschafter mit dem Beschluss anzumelden
Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag zu schließen (§ 235 Absatz 2 AktG), und die Vermögensübertragung ist von ihm zur Eintragung anzumelden (§ 235 Absatz 3 AktG). Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen (§ 236 Absatz 4 AktG), und der genehmigende Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum Firmenbuch einzureichen (§ 236 Absatz 5 AktG). Der Anmeldung der Auflösung ist der Vertrag beizufügen (§ 237 Absatz 3 AktG).
Ein Vertrag über die Abführung des Gewinns bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 238 Absatz 1 AktG), ebenso ein Vertrag über die Überlassung des Betriebs (§ 238 Absatz 2 AktG), und die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 238 Absatz 3 AktG).
Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (§ 240 Absatz 1 AktG), und der Anmeldung ist die zugrunde gelegte Bilanz beizufügen (§ 240 Absatz 2 AktG). Ist die Gesellschaft im Inland börsenotiert, so gilt § 240 Absatz 3 AktG. Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gelten die im Gesetz bezeichneten Vorschriften (§ 242 AktG). Den Gläubigern ist Sicherheit zu leisten (§ 243 AktG), und dem widersprechenden Aktionär steht eine Barabfindung zu (§ 244 Absatz 1 AktG), die der Vorstand zu erläutern (§ 244 Absatz 2 AktG) und ein sachverständiger Prüfer zu prüfen hat (§ 244 Absatz 3 AktG).
Bei der Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft gelten die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 245 Absatz 2 AktG), und im Beschluss sind die Firma, die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat und die weiteren im Gesetz genannten Punkte festzusetzen (§ 245 Absatz 3 AktG). Die zustimmenden Gesellschafter sind in der Niederschrift namentlich anzuführen (§ 246 Absatz 1 AktG), sie haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen (§ 246 Absatz 2 AktG), und die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen (§ 246 Absatz 3 AktG). Die Prüfung durch besondere Prüfer hat in jedem Fall stattzufinden (§ 247 Absatz 3 AktG). Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder anzumelden (§ 248 Absatz 1 AktG), und unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die Bilanz zu veröffentlichen (§ 251 AktG).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 66 nimmt jede Vermögensübertragung und jeden Vertrag über Gewinnabführung oder Betriebsüberlassung auf und prüft Zustimmung und Mehrheit gegen § 238 AktG. Arbeitsdatei 67 geht die Umwandlung in eine GmbH durch, verlangt die zugrunde gelegte Bilanz, die Liste der Widersprüche zur Niederschrift, den Bericht des Vorstands über die Barabfindung und den Bericht des sachverständigen Prüfers. Arbeitsdatei 68 nimmt den umgekehrten Weg auf, samt Bestellung des ersten Aufsichtsrats und Veröffentlichung der Bilanz.
- Arbeitsdatei 66 · Vermögensübertragung im Ganzen und Gewinngemeinschaften
- Arbeitsdatei 67 · Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Arbeitsdatei 68 · Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete
Die folgenden Seiten behandeln Vertrag, Hauptversammlung, Anmeldung, Umtauschverhältnis und Vermögensübertragung
- Der Verschmelzungsvertrag, die Berichte der Vorstände und die Prüfung
- Die Zustimmung der Hauptversammlung zur Verschmelzung und die Kapitalerhöhung, die sie trägt
- Die Anmeldung der Verschmelzung, der Treuhänder und der Schutz der Gläubiger
- Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und das Verfahren vor dem Gremium