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Österreich · Seehandel

Was ein Konnossement enthält, wie weit die Haftung des Verfrachters reicht und wie eine große Haverei abgerechnet wird

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 642, 643, 645 bis 649, 653 bis 655, 658 bis 660, 662, 665 bis 667, 670, 671, 728 bis 731, 749 und 752 UGB

Mehrere Ausfertigungen des Konnossements erzeugen ein Auslieferungsrisiko für den Verfrachter

Das Konnossement steuert die Auslieferung, und mehrere Ausfertigungen erzeugen ein bekanntes Risiko. Alle Ausfertigungen müssen gleichlautend sein, und in ihnen muss angegeben sein, wie viele Ausfertigungen ausgestellt sind (§ 642 Absatz 2 UGB). Sind mehrere Ausfertigungen ausgestellt, so sind die Güter an den legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern (§ 648 Absatz 2 UGB). Melden sich mehrere legitimierte Inhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämtlich zurückzuweisen und die Güter nach § 649 Absatz 1 UGB zu hinterlegen. Bei einem an Order lautenden Konnossement darf er Anweisungen des Abladers nur unter den Voraussetzungen des § 654 Absatz 1 UGB befolgen.

Die Haftung des Verfrachters ist begrenzt, und die Grenze fällt nur bei einer Erklärung vor dem Einladen. In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit nur bis zu dem in § 660 UGB genannten Höchstbetrag, wenn nicht der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat. Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die in § 662 Absatz 1 UGB aufgezählten Verpflichtungen des Verfrachters nicht abbedungen werden, einer Vereinbarung über den Ausschluss der Haftung steht die Abtretung des Versicherungsanspruchs gleich (§ 662 Absatz 2 UGB), und Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement (§ 662 Absatz 3 UGB).

Das Konnossement muss die Angaben nach § 643 UGB enthalten und kann vor der Verladung ausgestellt werden

Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Konnossements zu erteilen (§ 642 Absatz 3 UGB). Ein Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord genommen sind (§ 642 Absatz 5 Satz 1 UGB), und ein Vermerk über die Verladung steht der Ausstellung eines Bordkonnossements gleich (§ 642 Absatz 5 Satz 2 UGB). Das Konnossement enthält die in § 643 UGB aufgezählten Angaben. Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Beschaffenheit sind auf Verlangen des Abladers nach § 645 Absatz 1 UGB anzugeben, und ein Zusatz ist nach § 646 UGB zulässig.

Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement nach § 647 Absatz 1 UGB an Order zu stellen, und es kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Schiffers lauten (§ 647 Absatz 2 UGB). Verlangt ein Inhaber die Auslieferung, bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat, so gilt § 654 Absatz 2 UGB, lautet das Konnossement nicht an Order, so gilt § 654 Absatz 4 UGB, und bei einer Auflösung des Frachtvertrags vor dem Bestimmungshafen gilt § 655 UGB. Für den Ersatz bei Verlust gilt § 658 Absatz 1 UGB und bei Beschädigung § 659 UGB.

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen (§ 665 UGB), und wer sich nicht rechtzeitig an Bord begibt, hat das volle Überfahrtsgeld nach § 666 UGB zu zahlen. Bei einem Rücktritt vor dem Antritt der Reise gilt § 667 Absatz 1 UGB, nach dem Antritt § 667 Absatz 2 UGB, bei einer Auflösung nach dem Antritt der Reise § 670 Absatz 2 UGB mit der Berechnung nach § 670 Absatz 3 UGB, und bei einer Ausbesserung während der Reise § 671 Absatz 1 UGB. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen (§ 728 Absatz 1 UGB), jeder Beteiligte hat die erforderlichen Urkunden nach § 729 Absatz 2 UGB mitzuteilen, für die Beiträge des Schiffes ist nach § 730 UGB Sicherheit zu bestellen, und der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern (§ 731 Absatz 1 UGB). Für den Bergelohn der Schiffsbesatzung gilt § 749 Absatz 2 UGB, und auch hier darf der Schiffer die Güter vor der Befriedigung des Gläubigers nicht ausliefern (§ 752 Absatz 1 UGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 170 führt jedes ausgestellte Konnossement mit der Zahl der Ausfertigungen und prüft es gegen die vorgeschriebenen Angaben. Arbeitsdatei 171 führt die Auslieferung gegen Rückgabe und jede Hinterlegung bei mehreren Inhabern. Arbeitsdatei 172 prüft jede Haftungsklausel gegen die unabdingbaren Verpflichtungen und hält jede Wertangabe des Abladers fest. Arbeitsdatei 173 führt die Beförderung Reisender. Arbeitsdatei 174 führt die Dispache, die bestellte Sicherheit und die Auslieferungssperre.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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