Österreich · Seehandel
Was der Schiffer vor der Reise zu prüfen hat, was in das Tagebuch gehört und wie ein Unfall angezeigt wird
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 511, 513, 514, 516, 517, 519, 520 und 522 bis 525 UGB
Der Schiffer muss vor dem Auslaufen Seetüchtigkeit, Bemannung und Papiere selbst prüfen und alles ins Tagebuch eintragen
Die Pflichten vor dem Auslaufen sind eine Liste, und keine davon ist delegierbar. Der Schiffer hat vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und dass die erforderlichen Schiffspapiere an Bord sind (§ 513 UGB). Er hat für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch zu sorgen, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird (§ 514 Absatz 1 UGB), und dafür, dass das Schiff nicht überladen wird und mit dem nötigen Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen ist (§ 514 Absatz 2 UGB). Bei allen Dienstverrichtungen hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden (§ 511 UGB).
Das Tagebuch ist der Beweis, auf dem später alles andere aufbaut. Auf jedem Schiff muss ein Tagebuch geführt werden, in das für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten einzutragen sind, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist (§ 519 Absatz 1 UGB), und es wird unter der Aufsicht des Schiffers nach § 519 Absatz 2 UGB geführt. Von Tag zu Tag sind die in § 520 Absatz 1 UGB genannten Angaben einzutragen, ferner die in § 520 Absatz 2 UGB genannten und die in § 520 Absatz 3 UGB genannten Vorfälle. Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen (§ 520 Absatz 4 UGB), und das Tagebuch ist vom Schiffer und vom Steuermann zu unterschreiben (§ 520 Absatz 5 UGB).
Der Schiffer muss die Reise bei erster günstiger Gelegenheit antreten und jeden Unfall ohne Verzug verklaren
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten (§ 516 Absatz 1 UGB), und ist er verhindert, so darf er den Abgang oder die Weiterfahrt nicht ungebührlich aufhalten (§ 516 Absatz 2 UGB). Vom Beginn des Ladens bis zur Beendigung der Löschung darf er das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen und hat dann nach § 517 Absatz 1 UGB für eine Vertretung zu sorgen. Dasselbe gilt vor dem Beginn des Ladens und nach der Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Reede liegt (§ 517 Absatz 2 UGB), und bei drohender Gefahr oder in See muss der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Notwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt (§ 517 Absatz 3 UGB).
Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise ereignen, die Verklarung nach § 522 Absatz 1 UGB zu bewirken, und zwar ohne Verzug an dem in § 522 Absatz 2 UGB bestimmten Ort. Ist der Schiffer gestorben oder außerstande, die Aufnahme zu bewirken, so ist der im Rang nächste Schiffsoffizier dazu berechtigt und verpflichtet (§ 522 Absatz 3 UGB). Die Verklarung muss einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise nach § 523 UGB enthalten, sie ist unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichnisses der Schiffsbesatzung beim zuständigen Gericht anzumelden (§ 524 Absatz 1 UGB), sie geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs und der Grund einer Nichtvorlage ist nach § 524 Absatz 5 UGB anzugeben, und die Aussagen sind nach § 525 Absatz 2 UGB zu beschwören.
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 152 führt die Prüfliste vor dem Auslaufen mit Nachweis für jeden Punkt, von der Seetüchtigkeit über die Bemannung bis zum Ladeplan und zur Ballastberechnung. Arbeitsdatei 153 prüft die Führung des Tagebuchs gegen die tägliche Eintragungspflicht und gegen die Unterschriften von Schiffer und Steuermann und erfasst jede Abwesenheit vom Schiff. Arbeitsdatei 154 führt für jeden Unfall die Verklarung mit Ort, Datum, vorgelegtem Tagebuch und Besatzungsverzeichnis.
- Arbeitsdatei 152 · Der Schiffer: Seetüchtigkeit, Ausrüstung und Zustand des Schiffes vor der Reise
- Arbeitsdatei 153 · Die Anwesenheit des Schiffers an Bord und das Schiffstagebuch
- Arbeitsdatei 154 · Anzeige eines Unfalls: die Verklarung und wie sie aufgenommen wird
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete
Diese Seiten behandeln die Seetüchtigkeit, den Schiffer, den Seefrachtvertrag und das Konnossement
- Die Vertretungsmacht des Schiffers, seine Sorge für die Ladung und sein Dienstverhältnis
- Der Seefrachtvertrag: Übernahme der Ladung, Ladezeit, Überliegezeit und Rücktritt
- Das Löschen der Ladung, der Empfang der Güter, die Fracht und das Ende des Vertrags
- Das Konnossement, die Grenzen der Haftung, die Beförderung Reisender und die große Haverei