Österreich · Seehandel
Wie gelöscht wird, was der Empfänger anzeigen muss und wie ein Seefrachtvertrag endet
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 592 bis 594, 596, 601, 604, 606, 607, 611, 614, 615, 622 bis 624, 627, 628, 630, 632, 634, 636 und 637 bis 641 UGB
Der Empfänger muss Schäden an der Ladung vor dem Verlassen des Schiffes schriftlich anzeigen
Der Schaden an der Ladung muss angezeigt werden, bevor die Güter das Schiff verlassen haben. Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungshafen spätestens bei der Auslieferung schriftlich anzuzeigen, mit der Folge des § 611 Absatz 1 UGB. Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements die Fracht nebst allen Nebengebühren zu zahlen (§ 614 Absatz 1 UGB), und der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und Erfüllung der übrigen Verpflichtungen auszuliefern (§ 614 Absatz 2 UGB). Wer erst nach dem Abtransport reklamiert, hat die Anzeige zu spät erstattet.
Das Ende des Frachtvertrags ist nicht immer das Ende der Pflichten. Geht das Schiff nach dem Antritt der Reise durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, doch schuldet der Befrachter für geborgene oder gerettete Güter die Distanzfracht nach § 630 Absatz 1 UGB. Die Auflösung ändert nichts an der Pflicht des Schiffers, auch nach dem Verlust des Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen (§ 632 Absatz 1 UGB), und er ist nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen berichtigt oder sichergestellt ist (§ 632 Absatz 2 UGB). Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so bleibt der Befrachter nach § 627 Absatz 1 UGB verpflichtet.
Der Schiffer zeigt dem Empfänger die Löschbereitschaft nach § 594 Absatz 1 UGB an
Der Schiffer hat zur Löschung das Schiff an den vom Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen (§ 592 Absatz 1 UGB), und erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig, so gilt § 592 Absatz 2 UGB. Die Löschkosten verteilen sich nach § 593 UGB. Sobald der Schiffer zum Löschen fertig und bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen (§ 594 Absatz 1 UGB), und ist der Empfänger unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken (§ 594 Absatz 2 UGB). Über die Löschzeit hinaus wartet der Verfrachter nur bei vereinbarter Überliegezeit (§ 594 Absatz 4 UGB), für die ein Liegegeld gebührt (§ 594 Absatz 5 UGB), und ohne vertragliche Bestimmung beginnt sie erst nach der Erklärung des Verfrachters (§ 596 Absatz 2 UGB).
Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat der Schiffer nach § 601 Absatz 2 UGB zu verfahren und den Befrachter zu verständigen. Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen (§ 604 Absatz 1 UGB), und für die Hinterlegung gilt § 604 Absatz 2 UGB. Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 607 Absatz 1 UGB). Ist die Verbodmung für Rechnung des Reeders geschehen, so gilt § 615 Absatz 2 UGB, bei Verzögerung einer Zeitfracht § 622 Absatz 4 UGB, für die Androhung des Pfandverkaufs § 623 Absatz 4 UGB, und bei Streit über die Forderungen ist der Verfrachter nach Hinterlegung der streitigen Summe zur Auslieferung verpflichtet (§ 624 Absatz 1 UGB).
Gehen die Güter innerhalb der Wartezeit verloren, so tritt der Vertrag unter den Voraussetzungen des § 628 Absatz 2 UGB nicht außer Kraft. Bei einem Zufall nach dem Antritt der Reise ist vor einem Rücktritt die Wartefrist des § 634 Absatz 2 UGB einzuhalten, für den zurückgelegten Teil ist Distanzfracht nach § 634 Absatz 5 UGB zu zahlen, und der Schiffer hat auch hier nach § 634 Absatz 7 UGB für die Ladung zu sorgen. Wird nur ein Teil der Ladung betroffen, so gelten § 636 Absatz 1 bis Absatz 3 UGB. Ein sonstiger Aufenthalt wirkt nach § 637 Absatz 1 UGB, bei einer Verfügung von hoher Hand gilt § 637 Absatz 2 UGB, bei einer Ausbesserung während der Reise hat der Befrachter die Wahl nach § 638 UGB, die Kosten der Löschung verteilt § 639 UGB, für eine Zureise in Ballast gilt § 640 UGB, und bei mehreren Befrachtern gelten die Abweichungen des § 641 Absatz 1 UGB.
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 164 führt die Anzeige der Löschbereitschaft, den angewiesenen Liegeplatz und die Berechnung von Löschzeit, Überliegezeit und Liegegeld. Arbeitsdatei 165 nimmt den Empfang der Güter und jede Verweigerung samt Hinterlegung auf. Arbeitsdatei 166 führt die schriftliche Schadensanzeige mit Datum, die Abrechnung der Fracht und jede Ausübung des Pfandrechts. Arbeitsdatei 167 führt nicht abgenommene Güter und den Verlust des Schiffes. Die Arbeitsdateien 168 und 169 rechnen Distanzfracht und Kostenverteilung nach der Auflösung.
- Arbeitsdatei 164 · Löschen der Ladung: Ort, Zeit und was der Empfänger zu tun hat
- Arbeitsdatei 165 · Empfang der Güter und die Haftung des Verfrachters für sie
- Arbeitsdatei 166 · Anzeige von Verlust oder Beschädigung, die geschuldete Fracht und das Pfandrecht
- Arbeitsdatei 167 · Nicht abgenommene Güter, Wegfall des Vertrags und der Verlust des Schiffes
- Arbeitsdatei 168 · Ereignisse nach Antritt der Reise: Teilverlust, Ausbesserung und Verzögerung
- Arbeitsdatei 169 · Auflösung des Vertrags, Distanzfracht und der Vertrag über einen Teil des Schiffes
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete
Diese Seiten behandeln die Seetüchtigkeit, den Schiffer, den Seefrachtvertrag und das Konnossement
- Seetüchtigkeit, die Anwesenheit des Schiffers an Bord, das Tagebuch und die Verklarung
- Die Vertretungsmacht des Schiffers, seine Sorge für die Ladung und sein Dienstverhältnis
- Der Seefrachtvertrag: Übernahme der Ladung, Ladezeit, Überliegezeit und Rücktritt
- Das Konnossement, die Grenzen der Haftung, die Beförderung Reisender und die große Haverei