Österreich · Seehandel
Was der Schiffer ohne Vollmacht darf, wie er die Ladung zu schützen hat und welche Rechte sein Dienstverhältnis trägt
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 529, 530, 534 bis 540, 543, 544, 546, 551, 553, 553b, 554 und 555 UGB
Der Schiffer darf fremdes Vermögen nur mit Vollmacht verpfänden oder verkaufen
Die Vollmacht des Schiffers endet dort, wo fremdes Vermögen verpfändet oder verkauft wird. Auf den persönlichen Kredit des Reeders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn dazu ermächtigenden Vollmacht befugt (§ 529 UGB), und auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen ist er auch in den Fällen des § 535 UGB nur mit Vollmacht befugt (§ 537 UGB). Die Befugnis zum Verkauf des Schiffes hat er nur im Fall dringender Notwendigkeit und erst, nachdem diese durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen festgestellt worden ist (§ 530 Absatz 1 UGB), bei fehlender Behörde gilt § 530 Absatz 2 UGB, und der Verkauf muss öffentlich geschehen (§ 530 Absatz 3 UGB).
Die Sorge für die Ladung macht den Schiffer zum Vertreter fremder Interessen, mit einer Rangordnung der Maßnahmen. Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln erforderlich, so hat er die Interessen der Ladungsbeteiligten nach § 535 Absatz 2 UGB wahrzunehmen und wenn möglich ihre Anweisungen einzuholen. Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, die für die Beteiligten mit dem geringsten Nachteil verbunden ist (§ 539 UGB). Liegt keine große Haverei vor, so ist er zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile nur unter den Voraussetzungen des § 540 Absatz 1 UGB befugt, er kann die Ladung nur zusammen mit Schiff und Fracht verbodmen (§ 540 Absatz 2 UGB), und er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen (§ 540 Absatz 3 UGB).
Der Schiffer muss den Reeder laufend unterrichten und ihm nach der Rückkehr Rechnung legen
Der Schiffer ist verpflichtet, den Reeder über den Zustand des Schiffes, die Begebnisse der Reisen, die geschlossenen Verträge und die anhängigen Prozesse nach § 534 Absatz 2 UGB in fortlaufender Kenntnis zu erhalten. Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen darf er nur im Fall der Notwendigkeit schreiten (§ 534 Absatz 3 UGB), bei der Geldbeschaffung hat er die Maßregel nach § 534 Absatz 4 UGB zu wählen, und er muss dem Reeder nach der Rückkehr in den Heimathafen Rechnung legen (§ 534 Absatz 5 UGB). Im Fall der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach § 536 Absatz 2 UGB zu verfahren, und außerhalb der Fälle des § 535 UGB gilt für die Verfügung über die Ladung § 538 UGB.
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Belohnung oder Entschädigung erhält, hat er dem Reeder nach § 543 UGB abzuführen. Er darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter verladen (§ 544 Satz 1 UGB), und handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Reeder die Fracht nach § 544 Satz 2 UGB zu erstatten. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur die nach § 546 UGB verdiente Heuer. Ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer muss nach Antritt einer Reise im Dienst verbleiben, bis das Schiff nach § 551 Absatz 1 UGB zurückgekehrt ist, er kann seine Entlassung unter den Voraussetzungen des § 551 Absatz 2 UGB fordern, und ordnet der Reeder sofort die Rückreise an, so hat er das Schiff zurückzuführen (§ 551 Absatz 3 UGB).
Wird der Schiffer nach Antritt des Dienstes krank oder verletzt, so hat der Reeder die Kosten nach § 553 Absatz 1 UGB zu tragen, und die Krankenfürsorge umfasst die in § 553 Absatz 2 UGB genannten Leistungen. Sie endet, sobald der Schiffer in einem inländischen Hafen das Schiff verlässt, mit der Ausnahme des § 553 Absatz 7 UGB, im Ausland gilt § 553 Absatz 8 UGB, bei fehlender Versicherung § 553 Absatz 9 UGB und bei einem Betriebsunfall § 553 Absatz 10 UGB. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer nach § 553b Absatz 1 UGB, und während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt wird sie nicht gekürzt (§ 553b Absatz 1 Satz 2 UGB). Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so gilt § 554 Absatz 1 UGB, und auch nach dem Verlust des Schiffes hat er für die Verklarung zu sorgen und die Interessen des Reeders wahrzunehmen (§ 555 Satz 1 UGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Unternehmenspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Arbeitsdatei 155 führt jede Vollmacht des Schiffers und verlangt für jeden Verkauf oder jede Verbodmung des Schiffes die Feststellung des Ortsgerichts oder das Sachverständigengutachten. Arbeitsdatei 156 nimmt jede Maßnahme zum Schutz der Ladung auf und prüft die Rangordnung von Verbodmung und Verkauf. Arbeitsdatei 157 führt jede vom Schiffer erhaltene Sondervergütung und jede Verladung eigener Güter samt Einwilligung. Arbeitsdatei 158 führt Heuer, Krankenfürsorge und die Pflichten nach dem Verlust des Schiffes.
- Arbeitsdatei 155 · Die Vertretungsmacht des Schiffers und der Verkauf oder die Verbodmung des Schiffes
- Arbeitsdatei 156 · Die Sorge des Schiffers für die Ladung und Geschäfte auf Kredit der Ladungsbeteiligten
- Arbeitsdatei 157 · Eigengeschäfte des Schiffers, Sondervergütungen, Entlassung und Kündigung
- Arbeitsdatei 158 · Die Heuer des Schiffers, Krankheit, Tod und die Pflichten nach dem Verlust des Schiffes
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der übrige Werkzeugkasten zum Aktiengesetz, zum GmbH-Gesetz und zum Unternehmensgesetzbuch: 180 Arbeitsdateien für die 73 Lagen, in denen sich ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Unternehmenspass auf; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen sie über den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Claude-Konto im Claude Team-Tarif ab, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch benennt, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
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Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten in Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete
Diese Seiten behandeln die Seetüchtigkeit, den Schiffer, den Seefrachtvertrag und das Konnossement
- Seetüchtigkeit, die Anwesenheit des Schiffers an Bord, das Tagebuch und die Verklarung
- Der Seefrachtvertrag: Übernahme der Ladung, Ladezeit, Überliegezeit und Rücktritt
- Das Löschen der Ladung, der Empfang der Güter, die Fracht und das Ende des Vertrags
- Das Konnossement, die Grenzen der Haftung, die Beförderung Reisender und die große Haverei