Deutschland · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
Die Grundsätze der Darstellung, die Gliederung der Bilanz und die Bildung der einzelnen Posten
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 265, 266, 268, 270, 272 und 274 HGB
Die Gliederung der Bilanz muss über die Jahre gleich bleiben und Vorjahresbeträge stehen bei jedem Posten
Die Gliederung der Bilanz ist gesetzlich vorgegeben, und ihre Beibehaltung über die Jahre ist selbst eine Pflicht. Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten (§ 265 Absatz 1 HGB). In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben (§ 265 Absatz 2 HGB). Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten, so ist die Mitzugehörigkeit zu vermerken (§ 265 Absatz 3 HGB). Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen (§ 266 Absatz 1 HGB).
Zwei Posten entscheiden über die Lesbarkeit der Bilanz für Dritte, und beide werden häufig übersehen. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz gesondert auszuweisen (§ 268 Absatz 3 HGB). Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (§ 268 Absatz 4 HGB), und für Verbindlichkeiten gilt die entsprechende Angabe nach Restlaufzeiten (§ 268 Absatz 5 HGB). Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen, so greift die Ausschüttungssperre (§ 268 Absatz 8 HGB).
Bei mehreren Geschäftszweigen und besonderen Verhältnissen ändert sich die Gliederung nach § 265 HGB
Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies eine Gliederung nach verschiedenen Vorschriften, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 265 Absatz 4 HGB). Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten sind zu ändern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Gesellschaft erforderlich ist (§ 265 Absatz 6 HGB). Die Aktivseite und die Passivseite der Bilanz sind nach den gesetzlich vorgeschriebenen Posten aufzustellen (§ 266 Absatz 2 und Absatz 3 HGB). Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden (§ 268 Absatz 1 HGB).
Ein in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommener Unterschiedsbetrag ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 268 Absatz 6 HGB), und für die Haftungsverhältnisse sind die gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 268 Absatz 7 HGB). Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen (§ 270 Absatz 1 HGB), und wird die Bilanz unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung aufgestellt, so gilt dies entsprechend für Entnahmen aus Gewinnrücklagen (§ 270 Absatz 2 HGB).
Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen, und die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind offen abzusetzen (§ 272 Absatz 1 HGB). Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert erworbener eigener Anteile ist in der Vorspalte offen von dem gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Absatz 1a HGB). Als Kapitalrücklage sind die im Gesetz aufgezählten Beträge auszuweisen (§ 272 Absatz 2 HGB), und als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die aus dem Ergebnis gebildet worden sind (§ 272 Absatz 3 HGB). Bestehen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen Differenzen, so sind latente Steuern nach den gesetzlichen Vorgaben anzusetzen (§ 274 Absatz 1 HGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Die Arbeitsdateien 147, 148 und 149 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 147 prüft die Stetigkeit der Darstellung und die Vorjahresangaben nach § 265 HGB. Arbeitsdatei 148 gleicht die Bilanz Posten für Posten mit dem Schema des § 266 HGB ab und geht die Vermerkpflichten des § 268 HGB einzeln durch, einschließlich der Ausschüttungssperre für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände. Arbeitsdatei 149 prüft die Bildung der Eigenkapitalposten nach § 272 HGB und den Ansatz latenter Steuern nach § 274 HGB.
- Arbeitsdatei 147 · Die allgemeinen Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses
- Arbeitsdatei 148 · Die Gliederung der Bilanz und die Angaben zu einzelnen Posten
- Arbeitsdatei 149 · Die Bildung einzelner Posten, das Eigenkapital und die latenten Steuern
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete