Deutschland · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
Die Pflicht der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses, die Befreiungen und die Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 264 bis 264c HGB
Der Jahresabschluss ist um Anhang und Lagebericht zu erweitern und in drei Monaten aufzustellen
Die Kapitalgesellschaft schuldet mehr als die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, und die Aufstellung hat eine feste Frist. Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Absatz 1 Satz 1 HGB). Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Abschluss um die im Gesetz genannten weiteren Bestandteile zu erweitern (§ 264 Absatz 1 Satz 2 HGB). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Absatz 1 Satz 3 HGB).
Der zweite Punkt ist das Bild, das der Abschluss vermitteln muss, und die Pflicht, zusätzliche Angaben zu machen, wenn es sonst nicht entsteht. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Absatz 2 Satz 1 HGB). Führen besondere Umstände dazu, dass dieses Bild nicht entsteht, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 Absatz 2 Satz 2 HGB). Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, haben die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung abzugeben (§ 264 Absatz 2 Satz 3 HGB).
Für OHG und KG ohne natürliche Person als Gesellschafter gilt das Kapitalgesellschaftsrecht
In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Registernummer anzugeben (§ 264 Absatz 1a HGB). Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der gesetzlichen Erleichterung Gebrauch, so sind erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen (§ 264 Absatz 2 Satz 4 HGB).
Die Vorschriften über den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft sind auch auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften anzuwenden, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 264a Absatz 1 HGB). Eine solche Personenhandelsgesellschaft, die nicht kapitalmarktorientiert ist, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Aufstellungspflicht befreit (§ 264b HGB).
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 264c Absatz 1 HGB), und als Eigenkapital sind die im Gesetz aufgezählten Posten gesondert auszuweisen (§ 264c Absatz 2 HGB). Das sonstige Vermögen der Gesellschafter darf nicht in die Bilanz aufgenommen werden (§ 264c Absatz 3 HGB). Anteile an Komplementärgesellschaften sind auf der Aktivseite unter den gesetzlich bestimmten Posten auszuweisen (§ 264c Absatz 4 HGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Die Arbeitsdateien 145 und 146 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 145 rechnet die Dreimonatsfrist des § 264 Absatz 1 HGB gegen das Geschäftsjahr nach, prüft die Pflichtangaben zu Firma und Register und fragt bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften die zusätzlichen Bestandteile und die Versicherung ab. Arbeitsdatei 146 stellt zunächst fest, ob eine Personenhandelsgesellschaft unter § 264a HGB fällt, prüft dann eine etwaige Befreiung nach § 264b HGB und geht die Sondervorschriften des § 264c HGB durch.
- Arbeitsdatei 145 · Die Pflicht der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und die Befreiungen davon
- Arbeitsdatei 146 · Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bei einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft ohne natürliche Person als Gesellschafter
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