Global Fuel Report

Deutschland · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft

Der Inhalt des Lageberichts, die übernahmerechtlichen Angaben und die Erklärung zur Unternehmensführung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 289, 289a und 289f HGB

Der Lagebericht verlangt eine eigene Analyse mit Zukunftsteil und nicht nur eine Zusammenfassung des Abschlusses

Der Lagebericht ist keine Zusammenfassung des Abschlusses, sondern eine eigene Analyse mit Zukunftsbezug. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Absatz 1 Satz 1 HGB). Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse zu enthalten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht (§ 289 Absatz 1 Satz 2 HGB). In die Analyse sind die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen (§ 289 Absatz 1 Satz 3 HGB), und die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken ist zu beurteilen und zu erläutern (§ 289 Absatz 1 Satz 4 HGB).

Die Erklärung zur Unternehmensführung ist ein eigener Abschnitt mit eigenen Pflichtangaben, und die Auslagerung auf die Internetseite ist nur mit Bezugnahme zulässig. Börsennotierte Aktiengesellschaften und die im Gesetz gleichgestellten Gesellschaften haben in den Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen (§ 289f Absatz 1 Satz 1 HGB). Sie kann auch auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 289f Absatz 1 Satz 2 HGB), und in diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme mit der Angabe der Internetseite aufzunehmen (§ 289f Absatz 1 Satz 3 HGB). Verfolgt eine Gesellschaft kein Diversitätskonzept, so hat sie dies in der Erklärung darzulegen (§ 289f Absatz 5 HGB).

§ 289 Absatz 2 bis 4 HGB ergänzt Risikomanagementangaben und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren im Lagebericht

Im Lagebericht ist auch auf die Risikomanagementziele und Methoden der Gesellschaft und die weiteren im Gesetz aufgezählten Punkte einzugehen (§ 289 Absatz 2 Satz 1 HGB). Sind im Anhang bestimmte aktienrechtliche Angaben zu machen, so ist im Lagebericht darauf zu verweisen (§ 289 Absatz 2 Satz 3 HGB). Bei einer großen Kapitalgesellschaft gilt die Analysepflicht entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (§ 289 Absatz 3 HGB), und kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems zu beschreiben (§ 289 Absatz 4 HGB).

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt durch stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben die im Gesetz aufgezählten übernahmerechtlichen Angaben zu machen (§ 289a Satz 1 HGB). Ein Teil dieser Angaben kann unterbleiben, soweit er im Anhang zu machen ist (§ 289a Satz 2 HGB), und in diesem Fall ist im Lagebericht darauf zu verweisen (§ 289a Satz 3 HGB). Weitere Angaben können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 289a Satz 4 HGB).

In die Erklärung zur Unternehmensführung sind die Entsprechenserklärung nach dem Aktiengesetz und die weiteren im Gesetz aufgezählten Angaben aufzunehmen (§ 289f Absatz 2 HGB). Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 289f Absatz 3 HGB). Andere Kapitalgesellschaften haben in ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung mit den gesetzlich verlangten Festlegungen und Begründungen aufzunehmen (§ 289f Absatz 4 Satz 1 HGB), und Gesellschaften ohne Lageberichtspflicht haben eine entsprechende Erklärung zu erstellen (§ 289f Absatz 4 Satz 3 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Die Arbeitsdateien 152 und 153 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 152 geht den Inhalt des Lageberichts nach § 289 HGB Satz für Satz durch, verlangt die Leistungsindikatoren und die Prognose und fragt bei großen und bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften die zusätzlichen Angaben ab. Arbeitsdatei 153 prüft die übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a HGB und geht die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB einschließlich des Diversitätskonzepts und einer etwaigen Auslagerung auf die Internetseite durch.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Aufstellungspflicht, Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht und nichtfinanzielle Erklärung

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