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Deutschland · Die Abschlussprüfung

Der Prüfungsausschuss einer Gesellschaft ohne Aufsichts- oder Verwaltungsrat

das AktG, das GmbHG und das HGB · § 324 HGB

Ohne Aufsichtsrat muss die Kapitalgesellschaft einen Prüfungsausschuss einrichten

Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse muss die Aufsicht über die Rechnungslegung irgendwo verankern, und fehlt ein Aufsichtsrat, so tritt ein eigener Ausschuss an dessen Stelle. Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB). Wird in dem gesetzlich genannten Fall kein Prüfungsausschuss eingerichtet, so ist im Anhang darzulegen, weshalb dies unterbleibt (§ 324 Absatz 1 Satz 3 HGB).

Die Besetzung des Ausschusses ist an Unabhängigkeit und Sachverstand gebunden, und der Vorsitz ist zusätzlich beschränkt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen (§ 324 Absatz 2 Satz 1 HGB). Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein, und im Übrigen sind die aktienrechtlichen Anforderungen an den Sachverstand entsprechend anzuwenden (§ 324 Absatz 2 Satz 2 HGB). Der Vorsitzende darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein (§ 324 Absatz 2 Satz 3 HGB).

Der Prüfungsausschuss schlägt den Gesellschaftern den Abschlussprüfer zur Wahl vor

Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat oder wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 324 Absatz 2 Satz 5 HGB).

Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien

Arbeitsdatei 172 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Er stellt zuerst fest, ob die Gesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und ob ein Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit den gesetzlichen Voraussetzungen besteht. Ist beides nicht der Fall, so verlangt er den Nachweis der Einrichtung des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied die Wahl, die Unabhängigkeit und den Sachverstand nach § 324 Absatz 2 HGB. Er fragt außerdem den Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers ab.

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.

Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.

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ComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete

Weitere Seiten behandeln Prüfungspflicht, Bestellung und Bericht des Abschlussprüfers

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