Deutschland · Die Abschlussprüfung
Die Pflicht zur Abschlussprüfung, der Gegenstand der Prüfung und die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 316, 317 und 323 HGB
Die Prüfungspflicht hängt an der Größenklasse und erfasst auch den Lagebericht
Die Prüfungspflicht hängt an der Größenklasse, und eine nachträgliche Änderung des Abschlusses löst eine erneute Prüfung aus. Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Absatz 1 Satz 1 HGB), und der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind stets zu prüfen (§ 316 Absatz 2 Satz 1 HGB). Werden die Unterlagen nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer sie erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Absatz 3 Satz 1 HGB), über das Ergebnis ist zu berichten und der Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen (§ 316 Absatz 3 Satz 2 HGB).
Der Gegenstand der Prüfung reicht weiter als die Zahlen und erfasst auch den Lagebericht und die Zukunftsangaben. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen (§ 317 Absatz 1 Satz 1 HGB), und die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet sind (§ 317 Absatz 1 Satz 2 HGB). Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ein zutreffendes Bild von der Lage vermittelt (§ 317 Absatz 2 Satz 1 HGB), und dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 317 Absatz 2 Satz 2 HGB).
Bei der nichtfinanziellen Erklärung prüft der Abschlussprüfer nur, ob sie vorgelegt wurde
Im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung ist nur zu prüfen, ob sie vorgelegt wurde (§ 317 Absatz 2 Satz 4 HGB), und in dem im Gesetz genannten Fall ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer vorzunehmen (§ 317 Absatz 2 Satz 5 HGB). Die Prüfung der Angaben zur Erklärung zur Unternehmensführung ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden (§ 317 Absatz 2 Satz 6 HGB).
Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die zusammengefassten Jahresabschlüsse und die Konsolidierungsmaßnahmen zu prüfen (§ 317 Absatz 3 Satz 1 HGB), und sind diese von einem anderen Prüfer geprüft worden, so hat er dessen Arbeit zu überprüfen (§ 317 Absatz 3 Satz 2 HGB). Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, ist auch das elektronische Berichtsformat zu beurteilen (§ 317 Absatz 3a HGB). Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist zu beurteilen, ob der Vorstand das Überwachungssystem nach dem Aktiengesetz eingerichtet hat (§ 317 Absatz 4 HGB), und bei der Durchführung sind die von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden (§ 317 Absatz 5 HGB).
Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 323 Absatz 1 HGB). Ist eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfer, so besteht die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der Prüfungsgesellschaft (§ 323 Absatz 3 HGB). Die nach der Verordnung der Union vorgeschriebene Mitteilung ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten (§ 323 Absatz 5 HGB).
Das System erstellt Ihren ComplianceSME-Gesellschaftspass und führt Sie dann durch die Arbeitsdateien
Die Arbeitsdateien 165 und 166 des Werkzeugkastens DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Arbeitsdatei 165 stellt die Größenklasse fest und prüft die Prüfungspflicht gegen § 316 HGB, fragt jede nachträgliche Änderung des Abschlusses und die daraus folgende Nachtragsprüfung ab und geht den Gegenstand der Prüfung nach § 317 Absatz 1 und Absatz 2 HGB durch. Arbeitsdatei 166 nimmt die Konzernprüfung nach § 317 Absatz 3 HGB, das elektronische Berichtsformat und die Verschwiegenheitspflichten des § 323 HGB auf.
- Arbeitsdatei 165 · Die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Gegenstand der Prüfung von Abschluss und Lagebericht
- Arbeitsdatei 166 · Prüfung des Konzernabschlusses, das elektronische Berichtsformat und die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Die oben genannten Arbeitsdateien öffnen sich kostenlos aus Ihrem ComplianceSME-Konto, ebenso der Rest des Werkzeugkastens für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch: 219 Arbeitsdateien für die 104 Lagen, in denen sich eine im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaft befinden kann. Arbeitsdatei 1 läuft zuerst und baut den Gesellschaftspass; danach öffnen Sie jede Arbeitsdatei, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Eine Arbeitsdatei läuft in Claude. Sie fragen den ComplianceSME-Connector in einem dedizierten Premium-Konto im Claude Team-Tarif danach, und die Arbeitsdatei stellt Ihnen eine Frage nach der anderen und gibt Ihnen dann das Dokument zurück, das das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch benennen, wobei bei jedem Schritt der Paragraph genannt wird. Es wird nichts heruntergeladen und nichts installiert.
Der Bericht bleibt Ihr Eigentum, bereit für eine Bank, einen Versicherer, einen Kunden oder einen Prüfer. Ihr Dashboard zeigt jede Arbeitsdatei und ihren Stand.
Diese Arbeitsdatei öffnenComplianceSME verfolgt das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch und aktualisiert den Werkzeugkasten auf Ihrem Konto über das Compliance Complete-Konto, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Compliance Complete